Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 104
Das BSG (Urteil v. 12.2.2020, B 6 KA 25/18 R) hat Laborärzten zugestanden, dass ihnen ein Rechtsschutzinteresse zusteht, um sich gegen die Regelung in einem Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung zu wehren, in dem Leistungen des Allgemeinlabors mit den Pauschalen für die Versorgung eines Versicherten abgegolten werden und nicht an die Laborärzte überwiesen werden sollen. In der Sache hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass der vertragsärztliche Status der Laborärzte nicht verletzt ist.
Rz. 105
Die zum 1.1.2012 wirksam gewordene Änderung des Abs. 4a beinhaltet eine Klarstellung, da durch die bisherige Formulierung des Satzes 4, nach der die Festlegung des Vertragsinhaltes keine aufschiebende Wirkung entfaltete, der Eindruck entstehen konnte, dass es sich bei dem Schiedsspruch um einen Verwaltungsakt handeln würde. Mit der Streichung der Wörter "und die Festlegung des Vertragsinhalts" ist zum Ausdruck gebracht, dass die Schiedsperson als Vertragshelfer i. S. d. § 317 BGB handelt. Daher bestimmt jetzt Satz 5, dass etwaige Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sich gegen eine der beiden Vertragsparteien und eben nicht gegen die Schiedsperson richten. Allerdings ist rechtlich umstritten, ob die aufschiebende Wirkung auch für Klagen gegen den durch die Schiedsperson festgesetzten Vertragsinhalt gilt. Das BSG wird in absehbarer Zeit über diese Rechtsfrage entscheiden.
Rz. 106
Klagen gegen die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde sind als Anfechtungsklage statthaft (Matthäus in jurisPK-SGB V § 73b Rz. 134).
Rz. 107
Klagen gegen den durch die Schiedsperson festgelegten Vertragsinhalt eines Pflichtvertrages sind gegen die anderen Partner des Vertrages zu richten (Matthäus a. a. O. Rz. 135); das ist nunmehr ausdrücklich durch Abs. 4a Satz 5 festgelegt. Klageart ist eine Feststellungsklage. Der Schiedsperson kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der darauf gerichtlich zu prüfen ist, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt und einem fairen Verfahrensgang gefolgt ist. Den Gerichten kommt kein eigener Gestaltungsspielraum zu.
Als unzulässig wird eine defensive Konkurrentenklage gegen den Selektivvertrag der Krankenkasse mit einem Dritten angesehen, weil der Abschluss des Vertrages im Ermessen der Krankenkasse steht und damit kein subjektives Recht des Konkurrenten bestehen kann.
Rz. 108
Den Versicherten wird eine kombinierte Anfechtungs-Verpflichtungklage zugebilligt, wenn ihnen durch einen Verwaltungsakt die Teilnahme an der HzV versagt wird.