Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 40
Der Hausarzt kann seine Teilnahme an der HzV mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Hausärzteverband e. V. kündigen. Sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die lange Frist ist notwendig, weil z. B. die Krankenkasse ihren Versicherten die Wahl lassen muss, sich einen anderen besonders qualifizierten Hausarzt zu suchen.
Die Teilnahme des qualifizierten Hausarztes an der HzV endet automatisch, wenn
- die vertragsärztliche Zulassung ruht bzw. endet,
- der Vertrag über die HzV – gleich aus welchem Rechtsgrund – endet und nicht in geänderter Form fortgesetzt wird oder
- nicht durch einen neuen Vertrag zwischen den Vertragsparteien ersetzt wird.
Der Hausärzteverband e. V. ist u. a. auf begründetes schriftliches Verlangen der Krankenkasse berechtigt und verpflichtet, diesen Vertrag gegenüber dem qualifizierten Hausarzt aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Krankenkasse oder dem Hausärzteverband e. V. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Krankenkasse, des Hausärzteverbandes e. V. einerseits sowie des qualifizierten Hausarztes andererseits die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem qualifizierten Hausarzt nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Der Hausarzt erfüllt die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen oder die Qualitätsanforderungen nicht oder nicht vollständig (beispielhaft ist im Vertrag der Fall genannt, dass der qualifizierte Hausarzt fortgesetzt nicht die Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele erfüllt, die im Rahmen der zwischen der KV Nordrhein und den jeweiligen Krankenkassen/Verbänden nach § 84 geschlossenen "Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabevolumen" vertraglich festgelegt wurden);
- der qualifizierte Hausarzt nimmt Doppelabrechnungen oder fehlerhafte Abrechnungen vor, es sei denn, es handelt sich um ein entschuldbares Versehen in einem Einzelfall;
- der qualifizierte Hausarzt verstößt gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht;
- der qualifizierte Hausarzt verstößt in erheblichem Umfang gegen vertragsärztliche Pflichten oder die ärztliche Berufsordnung, auch soweit sie sich nicht auf die Regelungen dieses Vertrages beziehen; dies muss von der zuständigen KV bzw. der zuständigen Ärztekammer schriftlich festgestellt worden sein.
Die Kündigung der Teilnahme an der HzV durch oder gegen den qualifizierten Hausarzt hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Vertrages zwischen den übrigen Vertragspartnern. Im Falle einer Beendigung der Teilnahme eines qualifizierten Hausarztes an der HzV hat die Krankenkasse die bei diesem Hausarzt eingeschriebenen Versicherten über die Beendigung zu unterrichten.