Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 63
Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 5a eingefügt worden. Damit wird geregelt, dass im Falle der Kündigung des Vertrages über die HzV durch die Krankenkasse die Regelungen des Vertrages vorläufig solange weitergelten, bis ein neuer Vertrag vereinbart oder durch die Schiedsperson festgesetzt worden ist. Dies verhindert nach der Gesetzesbegründung, dass der in Abs. 4 enthaltene und für die Krankenkassen verpflichtende flächendeckende Abschluss von HzV-Verträgen im Fall einer Kündigung über einen unbestimmten Zeitraum unterlaufen werden kann. Zugleich stellt die Einfügung des Abs. 5a entsprechend der Intention des Gesetzgebers, den Versicherten eine flächendeckende HzV anzubieten, sicher, dass die an der HzV freiwillig teilnehmenden Versicherten diese Versorgungsform auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sich die Vertragsparteien nach einer Kündigung nicht rechtzeitig auf einen neuen Vertrag einigen können. Auch die an der HzV freiwillig teilnehmenden qualifizierten Hausärzte haben sich mit ihrer Praxisstruktur und -ausstattung auf eine Dauerwirkung des Vertrages eingelassen, sodass durch den Wegfall des Vertrages der bisher bestehende Vertrauensschutz nicht mehr gewährleistet wäre.
Das vorläufige Weitergelten des HzV-Vertrages kann aber nur für den Fall einer Kündigung durch eine Krankenkasse geregelt werden, da die Vertragspartner der Krankenkassen nicht zum Abschluss eines HzV-Vertrages verpflichtet sind.
Rz. 64
Die Regelung gilt jedoch nach Abs. 5a Satz 2 nicht für außerordentliche Kündigungen nach § 71 Abs. 6 Satz 3. Dies betrifft den Fall, dass durch den HzV-Vertrag das Recht erheblich verletzt wird und die Aufsichtsbehörde gegenüber der Krankenkasse anordnet, den Vertrag zu ändern oder aufzuheben. Gelingt dann keine einvernehmliche Anpassung oder Beseitigung der als rechtswidrig beanstandeten Vertragsteile, ist die Krankenkasse berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In dieser Situation wäre es nicht akzeptabel, die Vereinbarung bis zum Abschluss eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit fortzuführen.
Auch wenn ein Vertrag aus anderen Gründen von der Krankenkasse (z. B. ordentlich) gekündigt wurde, bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 6 hinsichtlich des fortgeltenden Vertrages unberührt. Sie kann danach alle Anordnungen treffen, die für die sofortige Behebung einer erheblichen Rechtsverletzung erforderlich sind. So kann insbesondere die Vollziehung der rechtswidrigen Vertragsbestandteile untersagt werden.