Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat Abs. 1 Satz 1 geändert.
Abs. 1 Satz 2 und 3 sind durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) neu gefasst bzw. angefügt worden. Das GMG regelte ferner eine Neufassung von Abs. 2 und 3, sowie die Aufhebung des Abs. 6 ab 1.1.2005.
Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist die Rechtsvorschrift mit Wirkung v. 30.3.2005 in Abs. 4 ergänzt und ein neuer Abs. 6 angefügt worden (Art. 4 Nr. 5 Buchst. a und b des Gesetzes).
Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert sowie der Satz 2 angefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist in Abs. 2 der Satz 3 eingefügt worden, der nach Art. 46 Abs. 5 GKV-WSG rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 durch den neuen Satz 2 ersetzt und der Abs. 2 neu gefasst worden. Abs. 3 Satz 1 ist erweitert und in Abs. 6 sind die Angabe"§ 94" durch die Angabe "§§ 88, 94" ersetzt sowie die Sätze 2 und 3 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) ist mit Wirkung zum 1.3.2017 in Abs. 3 Satz 3 das Wort "halbtags" durch die Wörter "zehn Stunden pro Woche" ersetzt worden.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "§ 105 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "§ 105 Abs. 1a" ersetzt worden.