Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 26
Die Sitzungen des hauptamtlichen Vorstandes einer KV/KZV bzw. der KBV/KZBV finden nach Bedarf statt und damit wesentlich häufiger als die Sitzungen der Vertreterversammlung. Diese Zeitfolge stellt auch eine Begründung für das Hauptamt im Vorstand bzw. das Ehrenamt in der Vertreterversammlung dar. In den Satzungen ist im Übrigen vorgegeben, dass die Vertreterversammlung nach ihrer konstituierenden Sitzung in jedem Jahr mindestens einmal tagt.
Nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KBV i. d. F. v. 22.9.2017 findet eine Sitzung der Vertreterversammlung in jedem Jahr zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene und zur Feststellung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr statt.
Im Übrigen legt die Vertreterversammlung der KBV nach Abs. 2 der Geschäftsordnung die Termine für weitere Sitzungen selbst fest. Eine Sitzung ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder oder die jeweiligen gesetzlichen Mitglieder von 6 KVen oder der Vorstand der KBV dies beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder textförmig unter Mitteilung einer Tagesordnung einzuladen, im Falle von Satzungsänderungen gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen. Mitglieder können bis zu 4 Wochen vor eine Sitzung, bei Satzungsänderungen 8 Wochen vorher, Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes an den Vorsitzenden einreichen.
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung unter Aufnahme der Anträge des Vorstandes der KBV auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes sowie unter Berücksichtigung der Anträge der Mitglieder auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes nach seinem Ermessen aufgestellt.
Ergänzungen der Tagesordnung sind danach nur zulässig, wenn der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung von Mitgliedern oder dem Vorstand der KBV eingereicht wurde. Ferner kann vor Eintritt in die Tagesordnung auf Antrag von 10 Mitgliedern oder des Vorstandes der KBV die Vertreterversammlung über die Ergänzung der Tagesordnung beschließen. Die Vertreterversammlung kann auf Antrag des Vorsitzenden, eines Stellvertreters, eines Mitgliedes oder des Vorstandes der KBV eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
Nach § 3 der Geschäftsordnung ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. Die vorgenannten Stimmrechtsübertragungen nach der Satzung zählen mit.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden nach § 4 der Geschäftsordnung – soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt.
Nach Abs. 3b Satz 4 sind in der KBV-Vertreterversammlung die Abstimmungen i. d. R. nicht geheim. Nach der Begründung im GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz wird durch eine geheime Abstimmung das Abstimmungsverhalten des einzelnen Mitglieds der Vertreterversammlung verdeckt, welches unter Umständen eine entscheidende Rolle für dessen individuelle Haftung spielt. Zur Stärkung der Verantwortung der Mitglieder der Vertreterversammlung der KBV soll vielmehr das Prinzip der vertrauensvollen, sachbezogenen und offenen Auseinandersetzung gefördert werden.
Sachverhalte, in denen abweichend vom Regelfall eine geheime Abstimmung in Betracht kommt, finden nach Abs. 3b Satz 5 nur in besonderen Angelegenheiten statt, welche nach der Gesetzesbegründung in der KBV-Satzung zu regeln sind.
Nach Ziff. 8.5. der KBV-Satzung findet eine geheime Abstimmung in Sitzungen der Vertreterversammlung nur in denjenigen besonderen Fällen statt, in denen erkennbar ist, dass die Mitglieder bei einer offenen Abstimmung offensichtlich an einer unbeeinflussten Abgabe ihrer Stimme gehindert wären. Eine geheime Abstimmung findet im Übrigen nicht mehr statt, wenn der Vorsitzende der Vertreterversammlung bereits zur Stimmabgabe durch Handaufheben aufgefordert hat. Ein Beschluss über eine geheime Abstimmung ist zudem schriftlich zu begründen.
Nach Abs. 3b Satz 6 erfolgt eine namentliche Abstimmung über die in der Satzung der KBV festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Nach Ziff. 8.6.1 bis 8.6.5 der Satzung sind haftungsrelevante Tatbestände insbesondere die Beschlussfassungen über
- die Feststellung des Haushaltsplans,
- die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung,
- den Abschluss der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
- die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Vorstandsmitgliedern oder Dritten,
- Anträge, aufgrund deren nach Beratung durch den Finanzausschuss außerplanmäßige Ausgaben oder ein Nachtragshaushalt ausgelöst werden.
Am Wort "insbesondere" wird deutlich, dass die Auflistung de...