Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.2.7.1 Überblick
Rz. 32
Das Gesetz benennt in der Vorschrift nicht allein die Organe, die für die juristische Person KV/KZV bzw. KBV/KZBV als Organverwalter handeln, sondern bestimmt auch den Rahmen der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Nach Abs. 3 Satz 1 hat die Vertreterversammlung jeder kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und Bundesvereinigung als Legislativ- und Kontrollorgan die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen sowie den hauptamtlichen Vorstand zu überwachen.
Die Satzung der einzelnen KV/KZV regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Organisation der Körperschaft und auf der Grundlage bzw. innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung die Rechte und Pflichten der (zahn)ärztlichen Mitglieder. Sie enthält also Organisationsregeln und materielle Rechtsvorschriften als autonomes bzw. selbstbestimmtes Recht. Zu den Organisationsregeln gehören z. B. die Aufgabenverteilung zwischen der ehrenamtlichen Vertreterversammlung und dem hauptamtlichen Vorstand, die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, die Beschlussfassung über die Organisation der KV oder KZV (= Organisationsordnung, wie z. B. die Vorhaltung von Verwaltungs- und Abrechnungsstellen oder Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete) und die Notdienstordnung. Zu den materiellen Rechtsvorschriften der Satzung gehören z. B. die Aufbringung und die Verwaltung der Mittel durch prozentuale Abzüge von den abgerechneten (zahn)ärztlichen Vergütungen oder durch Festsetzung der Beiträge, die Feststellung des Haushaltsplans, die Abnahme der Jahresrechnung zur Entlastung des Vorstandes oder die Reisekostenregelung für Ehrenamtsträger. Auch über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden beschließt die Vertreterversammlung. Wegen der sehr unterschiedlichen regionalen Ausdehnung und der differierenden Mitgliederzahl zwischen den einzelnen KV/KZV können die genannten Beispiele variieren.
Rz. 33
Die Vertreterversammlung einer KV/KZV ist nach Abs. 1 das Selbstverwaltungsorgan und repräsentiert die Gesamtheit der ärztlichen/zahnärztlichen Mitglieder der KV/KZV. Abs. 3 zählt die wesentlichen Aufgaben der Vertreterversammlung als beschließendes (rechtsetzendes) Selbstverwaltungsorgan auf. Die Aufzählung ist nicht vollständig (vgl. "insbesondere" in Abs. 3 Satz 1), sondern wird ergänzt durch zusätzliche Aufgaben, die in der jeweiligen Satzung der KV/KZV enthalten sein müssen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören die Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 81) und sonstiges autonomes Recht der KV/KZV. Mit "sonstigem autonomem Recht" sind z. B. die Wahlordnung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4), die Entschädigungsordnung und die Disziplinarordnung (vgl. § 81 Abs. 5) gemeint.
Rz. 34
Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sind der Vertreterversammlung einer KV bzw. KZV und der Vertreterversammlung der KBV und der KZBV weitere gesetzlich vorgegebene Aufgaben übertragen:
- Treffen aller Entscheidungen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- Feststellen des Haushaltsplans,
- Beschließen der Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung,
- Vertreten der Körperschaft gegenüber dem hauptamtlichen Vorstand und dessen Mitgliedern,
- Beschließen über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden.
2.2.7.2 Überwachungsrechte
Rz. 35
Zu den wichtigen Aufgaben der Vertreterversammlung gehören das Überwachungsrecht ( Abs. 3 Nr. 2) und die Überwachungsbefugnis von Entscheidungen (Abs. 3 Nr. 3), die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Beide unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Gesetz nicht näher definiert. Sie erhalten ihre Konturen durch das Selbstverwaltungsrecht ihres Organs Vertreterversammlung. Aus ihm ist abzuleiten, dass die Vertreterversammlung bei ihrer Überwachung ein weites Recht mit Einschätzungsprärogative hat (vgl. auch Hamdorf, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 79 Rz. 23). Die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind am Begriff der laufenden Geschäfte zu spiegeln, den man aus der Kommunalverwaltung kennt. In einer gewissen Weise spricht dafür, dass Abs. 7 dem Vorstand aufgibt, geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu ergreifen. Zusammenfassend handelt es sich um richtungsweisende Entscheidungen, die nicht nur von einzelnen Berufsgruppen als grundsätzlich angesehen werden (Becker/Kingreen/Scholz, SGB V, § 79 Rz. 7).
Rz. 36
Nach Abs. 3 Satz 2 kann die Vertreterversammlung im Rahmen ihrer Kontrollpflichten sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Dieses umfassende Einsichtnahme- und Prüfrecht ist notwendig, damit die Vertreterversammlung der KV/KZV bzw. der Bundesvereinigungen die ihr übertragenen Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand wahrnehmen kann und diese Überwachungsfunktion in tatsächlicher Hinsicht auch gewährleistet ist. Die jeweilige Vertreterversammlung kann diese Befugnis jederzeit ausüben; es bedarf dazu keines besonderen Anlasses und die Vertreterversammlung muss die Ausübung...