Rz. 43

Abs. 5 weist – in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung – die Verwaltung und die Außenvertretung der Körperschaft dem hauptamtlichen Vorstand als originäre Kompetenz zu. Einschränkungen wie Genehmigungsvorbehalte durch Satzungen verstoßen gegen das höherrangige Recht des § 79 (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 48/12 R). Damit steht z. B. die Kompetenz, Verträge wie etwa die Gesamtverträge nach § 83, mit bindender Wirkung für die Körperschaft abzuschließen, als Teil der Verwaltungs- bzw. Vertretungsbefugnis allein dem Vorstand zu. Zur Verwaltung gehört neben dem inneren Geschäftsablauf die Regelung der Beziehungen zu den gesetzlichen Krankenkassen und die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, soweit es sich nicht um die Vertretung der Körperschaft handelt. Die Verwaltungskompetenz des hauptamtlichen Vorstands ist nicht auf die "laufenden Verwaltungsgeschäfte" begrenzt, wie dies für die früheren Geschäftsführer der KV/KZV galt, sondern sie ist im umfassenden Sinne zu verstehen. Die Vertretung der Körperschaft durch den hauptamtlichen Vorstand bedeutet, dass dieser aufgrund seiner Stellung als Organ der Körperschaft mit rechtlicher Wirkung für und gegen diese tatsächliche und rechtliche Handlungen im Verhältnis zu Dritten vornehmen darf und muss. Die Vertretungsbefugnis umfasst die Kompetenz, Verträge mit Dritten – namentlich mit den Krankenkassen – abzuschließen; dies beinhaltet nicht allein die, eher zu Verwaltung gehörende Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu führen und den Vertrag zu unterzeichnen, sondern auch und insbesondere die Rechtsmacht, die Körperschaft bei derartigen Vertragsverhandlungen und -abschlüssen mit verbindlicher Wirkung nach außen hin zu vertreten (so BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 48/12 R).

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