Rz. 48

Nach Ziff. 24. der KBV-Satzung wird der Vorstand bei der Durchführung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Ferner wird ein Justiziariat eingerichtet, welches dienstrechtlich im Rahmen der Tätigkeit für den Vorstand und die Geschäftsstelle unmittelbar dem Vorstand untersteht. Soweit die Justiziare die Vertreterversammlung, ihren Vorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die Ausschüsse der Vertreterversammlung beraten, sind sie gegenüber dem Vorstand dienstlich wie fachlich weisungsunabhängig. In ihrer rechtlichen Beratung sind die Justiziare unabhängig. Das Justiziariat steht entsprechend den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien den Organen, Gremien oder der Geschäftsstelle zur Verfügung.

Der Vorstand regelt die Organisation der Geschäftsstelle durch Richtlinien. Durch allgemeine Weisung oder Beschluss im Einzelfall kann der Vorstand die Erledigung bestimmter Aufgaben mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds einem Mitglied des Vorstandes oder dem Justiziar übertragen. Die Verantwortung des Vorstandes bleibt unberührt.

Zur Eignung eines Vorstandsmitgliedes findet sich in Abs. 6 Satz 2 der allgemein gehaltene Hinweis, dass die Vertreterversammlung bei der Wahl der Vorstandsmitglieder darauf zu achten hat, dass diese die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Dem Gesetzgeber geht es um die Professionalisierung des Vorstandes, der den gewachsenen, immer komplexer werdenden Aufgaben einer KV/KZV oder der KBV bzw. der KZBV gerecht werden soll.

Wenn ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt wird, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Damit ist seit 2005 auch die Wahl eines Vertragsarztes als dann hauptamtliches Vorstandsmitglied einer KV zulässig, sodass sich der Kandidatenkreis z. B. auch auf vorher ehrenamtlich tätige Vorstandsvorsitzende oder -mitglieder einer KV/KZV erstreckte.

Die Vorstandsmitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur jeweiligen kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Körperschaft, dessen Inhalt im Einzelnen durch den Dienstvertrag geregelt wird. Die Dienstverträge bei der KBV regeln insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche, die Nebentätigkeit in eigener Praxis und die Haftung. Die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung gilt nach § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV nur für die Mitglieder der Vertreterversammlung, aber nicht für die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes.

Die Eckpunkte für die Dienstverträge beschließt die Vertreterversammlung bereits vor den Wahlen der Vorstandsmitglieder; sie werden, soweit möglich, den Kandidaten für die Wahl zum Vorstandsamt zur Kenntnis gegeben. Vor Abschluss der Dienstverträge ist die Vertreterversammlung über die Einhaltung der Eckpunkte und weitere wesentliche Inhalte der Dienstverträge zu informieren und ihre Zustimmung durch Beschluss herbeizuführen. Die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern der KBV sind z. B. so abgeschlossen, dass sie ihr Vorstandsamt nach Ablauf der im Regelfall 6-jährigen Amtsperiode noch für höchstens 6 Monate auszuüben haben, bis die Neuwahl des Vorstands erfolgt ist.

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