Rz. 46

Das Befreiungsrecht für Ärzte im Praktikum (AiP) nach § 34a der Approbationsordnung war mit dem GRG neu eingeführt worden. Für bereits krankenversicherungspflichtige AiP enthielt Art. 57 GRG ein befristetes Befreiungsrecht. Zweck dieses Befreiungsrechts war die Annahme, dass deren Tätigkeit später zu einer wegen der Höhe des Entgeltes versicherungsfreien Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit führt und der Krankenversicherungsschutz anderweitig abgesichert ist, wobei dies für die Befreiung aber nicht erforderlich ist.

 

Rz. 47

Die Beschäftigung in Form des AiP ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze v. 21.07.2004 (BGBl. I S. 1776) zum 1.10.2004 abgeschafft worden, sodass dieser Befreiungstatbestand seither keinen Anwendungsbereich mehr hat.

 

Rz. 48

Ungeregelt geblieben und daher unklar ist die Frage, ob die für die Tätigkeit als AiP ausgesprochenen Befreiungen auch für die weiteren ärztlichen Tätigkeiten ab dem 1.10.2004 als Assistenzarzt o. Ä. gelten. Die Krankenkassen (s. Schreiben des BKK-Bundesverbandes, Die Beiträge 2004, 665, und Peters, in: KassKomm. § 8 Rz. 27, Stand: Januar 2010; ebenso Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 8 Rz. 12, Stand: September 2008) vertreten dazu die Auffassung, dass sich mit dem Wegfall des Status "AiP" auch die Befreiung nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt habe, sodass auf die weitere Beschäftigung die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden seien. Das entspricht dem Verständnis des Befreiungsrechts als nur auf den jeweiligen das Befreiungsrecht begründenden Versicherungsstatus bezogen (vgl. Rz. 8, 9).

 

Rz. 48a

Da allerdings die Tätigkeit als AiP ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Beschäftigter gab, das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis sich ab dem 1.10.2004 nicht änderte, die Befreiung auch nicht ausdrücklich nur auf den Status des AiP bezogen und begrenzt ist (anders als die Befreiung in einer Beschäftigung während der Eltern- oder Pflegezeit nach Abs. 1 Nr. 2, 2a), spricht der Sinn des Befreiungsrechts dafür, diese Befreiung auch für die anderweitige ärztliche Beschäftigung gelten zu lassen. Die Gründe für das Befreiungsrecht (vgl. Rz. 46) liegen auch für die weitere Beschäftigung vor, zumal wenn in dieser Tätigkeit dann ein höheres Arbeitsentgelt erzielt wird.

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