Rz. 73
Marburger, Auswirkungen der privaten Krankenversicherung auf die gesetzliche Krankenversicherung, DÖD 2001, 161.
Müller, Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, WzS 2001, 200.
Niemann, Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) in der Krankenversicherung, NZS 2003, 134, 136.
Peters, Zum Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, NZS 2012, 326.
Wirges, Einzelprobleme der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB V, SGb 2005, 14.
ders., Versicherungsbefreiung wegen Elternteilzeit oder Teilzeitbeschäftigung – Zum Verhältnis von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, SGb 2006, 595.
Rz. 74
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student kann nur einmal innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Studiums beantragt werden. Die Befreiung zu jedem Semesterbeginn, wie nach dem Recht der RVO, ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 nicht mehr zulässig:
BSG, Urteil vom 23.6.1994, 12 RK 25/93.
Zur datumsmäßigen Befristung eines Befreiungsrechts als Ausschlussfrist und Wiedereinsetzung; verneint wegen formeller Publizität von Gesetzen:
BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 28/92.
Der juristische Vorbereitungsdienst als nicht beamteter Referendar ist keine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ist daher ausgeschlossen:
BSG, Urteil v. 13.8.1996, 12 RK 55/94.
Wer sich nach § 173a RVO bzw. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V im Hinblick auf eine private Krankenversicherung von der Versicherungspflicht als Rentenantragsteller oder Rentner befreien lassen hat, bleibt auch versicherungsfrei, wenn er eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Der Widerruf des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die genannten gesetzlichen Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht und die damit erworbene absolute Versicherungsfreiheit stehen mit dem Grundgesetz in Einklang. Diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, müssen grundsätzlich die Risiken abschätzen und tragen, die mit der Befreiung verbunden sind. Vertrauensschutz können sie insoweit nicht für sich in Anspruch nehmen:
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.7.1997, L 1 Kr 29/96.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld, die bisher privat krankenversichert waren, ist nach (bis 1997) geltendem Recht nicht zulässig. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, Beiträge für eine private Krankenversicherung zu zahlen, die der Leistungsempfänger während der Versicherungspflicht aufrechterhält. Die ausnahmslose Versicherungspflicht ist jedenfalls bisher mit dem Grundgesetz vereinbar:
BSG, Urteil v. 17.7.1997, 12 RK 16/96, SGb 1998, 413 mit Anm. Trenk-Hinterberger.
Eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht als Beschäftigter hatte sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts eintrat:
BSG, Urteil v. 8.12.1999, B 12 KR 12/99 R.
Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht möglich, wenn nicht zuvor für 5 Jahre Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestanden hatte. Die Versicherungsfreiheit von 5 Jahren ist nicht erfüllt, wenn Erziehungs- oder Sonderurlaub ohne Arbeitsentgelt in Anspruch genommen wird und deswegen keine Krankenversicherungsfreiheit bestand. Im Anschluss an einen unbezahlten Sonderurlaub kann eine Befreiung nicht ausgesprochen werden, weil dann die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nicht im unmittelbaren Anschluss an eine vorherige versicherungsfreie Beschäftigung erfolgt:
BSG, Urteil v. 27.1.2000, B 12 KR 16/99 R.
Ein versicherungspflichtiger Seemann auf einem unter Bundesflagge fahrenden Schiff kann nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, auch wenn er und seine Familie den Wohnsitz im Ausland haben. Die Krankenversicherungspflicht in Anknüpfung an den Beschäftigungsort (Territorialitätsprinzip) ist verfassungsrechtlich unbedenklich:
BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 1/01 R.
Kein erneutes Recht auf Befreiung von der KVdR bei Verzicht auf Rentenzahlung für einen Monat:
BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht, um eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen, ist nach den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.8.2005, L 4 KR 1533/02.
Besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, weil in den letzten 5 Jahren eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden hatte, so kommt eine Auskehrung der von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Be...