Rz. 2
Der Begriff "Gesamtvertrag" erklärt sich aus der Geschichte des Vertragsarztrechts, an dessen Anfang ein Einzelvertrag stand, der zwischen der Krankenkasse und jedem einzelnen Arzt geschlossen wurde. Die Forderung der Ärzte ging später dahin, die unterschiedlichen Regelungen der Einzelverträge durch Kollektivverträge einheitlich zu gestalten, was schließlich in den Gesamtvertrag für alle vertraglich gebundenen Ärzte mündete. Auch auf Krankenkassenseite führte der Weg über den Gesamtvertrag je Krankenkasse hin zum Gesamtvertrag je Kassenart, der heute mit verbindlicher Wirkung für die einzelne Krankenkasse vom Landesverband der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen geschlossen wird. Heute kann der Gesamtvertrag auch dahingehend interpretiert werden, dass er die gesamten Vertragsregelungen enthält, die erforderlich sind, eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragsärztliche/vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten kollektivvertraglich sicherzustellen. Auch das Vergütungssystem, die -höhe und der Bundesmantelvertrag sind Bestandteile des Gesamtvertrages und als solche dem genannten Ziel verpflichtet.
Rz. 3
Zur Rechtsnatur des Gesamtvertrages ist anzumerken, dass er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht, wie es dem Charakter selbstständiger Verträge entspricht, originäre Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien herstellt, sondern nur die Kraft gesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Rechtsbeziehungen mit einem näher bestimmten Inhalt ausfüllt. Der vorgegebene Rechtsrahmen den es auszufüllen gilt, lässt ausdrücklich zu, dass die Verhandlungen über Gesamtverträge mit der KV oder KZV auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden können (vgl. Satz 4). Dies mag für beide Vertragsseiten vorteilhaft sein, weil so ein gegenseitiges Ausspielen vermieden und die Richtung eines einheitlichen Gesamtvertrages positiv beeinflusst werden kann. Die Verhandlungsführung einzeln oder insgesamt vorzunehmen, ist nicht die alleinige Option, die der Rechtsrahmen bietet, sondern es ist sogar zulässig, dass sich die Landesverbände der Primärkassen oder die Verbände der Ersatzkassen bei den regionalen KV-/KZV-Verhandlungen zusammentun und am Ende einen gemeinsamen Gesamtvertrag im jeweiligen Kassenartenbereich oder insgesamt abschließen.
Die Einfügung der Sätze 4 und 5 geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück. Sie dient einerseits der Verhinderung der unzulässigen Diagnosebeeinflussung und andererseits der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (vgl. §§ 267, 268) sowie der Erhebung eines Regionalkennzeichens.