Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 67
Mit Abs. 2d hatte der Gesetzgeber in die Entwicklung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung für die Jahre 2011 und 2012 eingegriffen und den Gesamtvertragsparteien eine Punktwertvorgabe gemacht, nach der sich die am 31.12.2010 geltenden Punktwerte ohne Zahnersatz im Jahr 2011 höchstens um die um 0,25 Prozentpunkte, im Jahr 2012 höchstens um die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 verändern durften. Da das Gesetz dem Gesamtvertrag grundsätzlich vorgeht, hatten die Gesamtvertragspartner diese Punktwertvorgabe bei der Vereinbarung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung zwingend umzusetzen. Die Spielräume für vertragliche Veränderungen des vertragszahnärztlichen Punktwertes in den Jahren 2011 und 2012 waren damit begrenzt. Da die gesamtvertragliche Umsetzung nicht schon zum 1.1.2011 erfolgen konnte – das Gesetz ist erst mit diesem Tag in Kraft getreten – bedeutete die Punktwertvorgabe, dass bei einer später erfolgten Punktwertvereinbarung für 2011 höchstens die Hälfte der Veränderungsrate angesetzt werden konnte. 2012 blieb es bei der hälftigen Reduzierung der Veränderungsrate, die nach § 71 vom BMG am 13.9.2011 mit 1,98 % bekannt gegeben worden ist, weil noch im Jahr 2011 die Punktwertvereinbarung für 2012 in jedem Bereich der KZV zu treffen war.
Rz. 68
Die jetzige Fassung des Abs. 2d betrifft die Punktwerte im Jahr 2023. Gegenüber dem Vorjahr darf der Punktwert um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 angehoben werden (Satz 1). Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 angehoben werden (Satz 2). Ausnahmen regelt Satz 3. Außerdem hat das Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 4 einen Evaluierungsauftrag erhalten.
Rz. 69
Der gesetzliche Eingriff bedeutete allerdings keine Absenkung der Punktwerte. Die Begrenzung der Punktwertanhebung (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.5.1985, 1 B vR 728/82) sollte nach der Gesetzesbegründung einen Beitrag der Vertragszahnärzte zur Konsolidierung der Ausgabensteigerungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Dabei muss dies aber vor dem Hintergrund verstanden werden, dass mit dem GKV-FinG ein gesetzlicher Konsolidierungsbeitrag von allen Leistungserbringern gefordert worden ist, die wesentliche Anteile an der Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung haben.