Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 1
Wie keine andere hat diese Regelung nicht nur eine Vielzahl redaktioneller, sondern auch sachlicher Änderungen erfahren. Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten und hat, bezogen auf den Bundesmantelvertrag, § 368g Abs. 2 RVO ersetzt. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat in Abs. 1 die Sätze 1 und 2 geändert, Satz 4 neu gefasst und Satz 5 angefügt sowie Abs. 2a und 2b eingefügt und Abs. 5 Satz 2 geändert. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB V-Änderungsgesetz – 4. SGB V ÄndG) v. 4.12.1995 (BGBl. I S. 1558) ist rückwirkend zum1.1.1995 Abs. 2a Satz 6 angefügt worden. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind Abs. 2a Satz 7 und 8 angefügt und in Abs. 2b die Sätze 3 bis 5 gestrichen worden. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat Abs. 2a Satz 5 neu gefasst und Abs. 2c und 2d mit Wirkung zum 1.1.2000 eingefügt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 6 angefügt und mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1a eingefügt worden. In Abs. 2 sind Satz 1 neu gefasst, Satz 2 geändert sowie die Sätze 3 und 4 angefügt worden. In Abs. 3 sind Satz 1 neu gefasst und Satz 2 eingefügt worden, die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5 und Satz 5 zusätzlich geändert. Satz 6 ist eingefügt und Satz 7 neu gefasst worden. Der bisherige Satz 6 wurde Satz 8 und die Sätze 9 und 10 wurden angefügt. Abs. 2c ist neu gefasst und Abs. 6 angefügt worden.
Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) ist in Abs. 2d Satz 4 BMG in BMGS redaktionell geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) sind mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 3 und 4 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen v. 22.6.2005 (BGBl. I S. 1720) ist Abs. 1 Satz 6 angefügt worden. Mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist bei Abs. 2d und 6 BMGS wieder in BMG geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 die Überschrift erweitert, Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 3 neu gefasst sowie Satz 4 aufgehoben worden. Abs. 2a bis 2d sind neu gefasst und Abs. 2e bis 2g sowie 3a, 3f und 3g eingefügt worden. Abs. 3b bis 3e sind eingeführt und rückwirkend zum 27.10.2006 (erste Lesung) in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 Satz 1und Abs. 4 Satz 1 und 3 sind mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert und Abs. 4 Satz 4 aufgehoben worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind Abs. 3b neu gefasst und Abs. 3f Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 6 geändert worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) ist Abs. 3a mit Wirkung zum 23.7.2009 neu gefasst worden. Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ist Abs. 9 mit Wirkung zum 22.9.2010 (vgl. Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes) angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) sind mit Wirkung zum 4.8.2011 Abs. 2a Satz 3 bis 7 angefügt und Abs. 2d Satz 1 geändert worden.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 umfangreiche Änderungen erfolgt. So sind in Abs. 2 Satz 2 HS 1 vor dem Semikolon die Wörter "wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31.12.2012 einzubeziehen ist" eingefügt sowie Abs. 2a Satz 8 angefügt worden. In Abs. 2b sind die Sätze 1 bis 3 und in Abs. 2c die Sätze 1, 2 und 4 geändert worden. Abs. 2d Satz 1 wurde geändert und Satz 3 aufgehoben. Abs. 2e ist neu gefasst und Abs. 2f aufgehoben worden. In Abs. 2g sind im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "der Orientierungswerte" durch die Wörter "des Orientierungswertes" ersetzt und in Nr. 2 nach dem Komma am Ende das Wort "sowie" eingefügt bzw. in Nr. 3 das "sowie" wegen der Aufhebung der Nr. 4 gestrichen worden. In Abs. 2h sind die S...