Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 108
Die Überprüfung der Leistungsbeschreibungen bestimmen sich sowohl für vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungserbringung (Satz 2). Die aufgrund des TSVG erfolgte Neufassung des § 87 Abs. 2 Satz 3 bezieht sich auf den BMV-Ä und soll sicherstellen, dass Rationalisierungsreserven, welche beim Einsatz von medizinisch-technischen Geräten im EBM erzielt werden, zugunsten der Verbesserung bei den zuwendungsorientierten Leistungen ("sprechende Medizin") genutzt werden. Diese Vorgabe führt nach der Gesetzesbegründung dazu, dass bestehende Über-, Unter- und Fehlversorgungen zwischen "sprechender Medizin" und "technisch-apparativer Diagnostik" abgebaut werden. Rationalisierungsreserven ergeben sich aufgrund des technischen Fortschritts durch Automatisierung und Digitalisierung. Aufgrund einer veralteten betriebswirtschaftlichen Kalkulation und einer veralteten Datengrundlage der Bewertungen einschließlich der vorgesehenen Zeitaufwände insbesondere bei technischen Leistungen und der bereits durch Beschluss des Bewertungsausschusses v. 22.10.2012 vorgesehenen Aktualisierung, ist der Bewertungsausschuss nunmehr zu einer zeitnahen Aktualisierung des EBM verpflichtet worden.
Hierzu hat der Bewertungsausschuss dem BMG ein Konzept vorzulegen (Satz 6), wie er die verschiedenen Leistungsbereiche aktualisieren wird. Eine Konzentrierung auf Arztgruppen oder Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil (z. B. Strahlentherapie und Nuklearmedizin, Labor, Radiologie oder Humangenetik) kann dabei erfolgen. Die Bewertung der technischen Leistungen soll nach der Gesetzesbegründung entsprechend der Beschlussfassung v. 22.10.2012 insgesamt so festgelegt werden, dass die punktzahlmäßige Bewertung der in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen oder Leistungsanteile ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt.
Der EBM für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum 31.8. ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen (Abs. 2e).
Dabei sind nach Abs. 2
- die relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Abs. 2 Satz 2 erfasst worden sind,
- Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Abs. 2 Satz 2 erfasst worden sind,
- die allgemeine Kostenregression bei Fallzahlensteigerungen zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch die Abstaffelungsregelung nach Abs. 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist.
Unabhängig von der vorzunehmenden Aktualisierung ist allgemein für den EBM vorgegeben, dass die Bewertung der Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2 in bestimmten Zeitabständen auf der zu aktualisierenden betriebswirtschaftlichen Basis durch den Bewertungsausschuss von Amts wegen zu erfolgen hat. Dabei ist klargestellt, dass sich die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte insbesondere auf Leistungen beziehen soll, die unter Einsatz medizinisch-technischer Geräte erbracht werden. Diese setzt voraus, dass die technische Weiterentwicklung dieser Geräte bzw. die Preisentwicklung bei den Geräten in den Blick genommen wird. Ferner ist mit der Neufassung des Abs. 2 Satz 3 konkretisiert worden, dass Basis der Kalkulation die Erhebung der Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen Psychotherapeuten ist. Diese Kostenstruktur wird durch das Statistische Bundesamt nach dem Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KOStrukStatG) v. 12.5.1959 (BGBl. III, Glied.-Nr. 708-3), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze v. 21.7.2016 (BGBl. I S. 1768), jährlich durchgeführt und als Bundesstatistik herausgegeben.
Der Hinweis in Abs. 2 Satz 5 auf die Kostenstruktur bei Zahnarztpraxen, die für die ärztliche Kostenstruktur jedoch keine Relevanz haben dürfte, lässt nur den Schluss zu, dass diese allgemeine Vorgabe zur Überprüfung auf betriebswirtschaftlicher Basis auch für den BEMA der vertragszahnärztlichen Versorgung gelten soll. Das wird z. B. untermauert durch den in der Gesetzesbegründung enthaltenen Satz "Hierbei ist für den EBM insbesondere die Kostenstruktur in Arztpraxen und Praxen von psychologischen Psychotherapeuten relevant," der überflüssig wäre, wenn sich die allgemeine Vorgabe nur auf den EBM beschränken würde. Die nachfolgende Fristsetzung zur Aktualisierung betrifft aber nur den EBM, gilt also nicht für den BEMA.
Für den Fall der nicht angemessenen oder nicht ausreichenden Daten der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes können nach Abs. 2 Satz 4 HS 2 ergänzend sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden.
N...