2.1 Rechtswirkung der Vereinbarungen
Rz. 1c
Die Vereinbarungen nach § 88 sind von ihrer Rechtsnatur her öffentlich-rechtliche Verträge, die durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommen. Die Gleichsetzung der Begriffe der Vereinbarung und des Vertrages ergibt sich zudem aus § 55 Abs. 1 SGB X. Die Beurteilung der Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages richtet sich nach § 53 SGB X (so BVerfG, Beschluss v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03). Die Verträge haben normativen Charakter, so dass sie für und gegen alle in der vertragszahnärztlichen Versorgung wirken, unabhängig ob es sich um Versicherte oder Krankenkassen oder um Leistungserbringer handelt, die zahntechnische Leistungen selbst herstellen oder nicht (gewerbliche zahntechnische Laboratorien, Praxislaboratorien und Zahnärzte) und wie sie als Zahntechniker organisiert sind (Mitglied oder Nichtmitglied der Zahntechnikerinnung).
Die um das Wort "Datenaustausch" ergänzte Überschrift entspricht der Zielsetzung des DVPMG, die Möglichkeiten digitaler Kommunikation auszuweiten und weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Damit können mit Wirkung zum 9.6.2021 die Vertragspartner auf Bundesebene die Inhalte und die Form der elektronischen Kommunikation bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen vereinbaren.
2.2 Vertragspartner des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses
Rz. 2
Vertragspartner für das "Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II)" sind einerseits der GKV-Spitzenverband, der im Zuge der Organisationsreform der Verbände der Krankenkassen zum 1.7.2008 die vorher zuständigen Spitzenverbände der Krankenkassen ersetzt hat, und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) andererseits.
Die "Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V" datiert vom 22.1.1991 und ist bekannt unter der Kurzbezeichnung BEL II. In Verbindung mit den Vereinbarungen über Höchstpreise auf der jeweiligen Landesebene hat das BEL II nach seiner Einführung am 1.7.1991 sukzessive das BEL I abgelöst. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde das BEL II erneut überarbeitet.
Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem VDZI ist mit Wirkung zum 1.4.2014 ein neues Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL II) abgeschlossen worden. Es ist Grundlage für die Verhandlungen zu den bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preisen nach § 57 Abs. 2 und in der Folge für die Korridorpreise und die Preise nach Abs. 2 der Vorschrift, welche auf der Landesebene zu vereinbaren sind.
Für den GKV-Spitzenverband gehört die Vereinbarung des bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1), die er ab dem 1.7.2008 zu erfüllen hat (vgl. § 217f Abs. 1). Der Abschluss der Vereinbarung durch den GKV-Spitzenverband gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten (§ 217e Abs. 2). Allerdings gelten die bestehenden Vereinbarungen, die noch die Spitzenverbände der Krankenkassen zum BEL II geschlossen haben, so lange weiter, bis der GKV-Spitzenverband mit dem VDZI eine neue Vereinbarung zum Bundesleistungsverzeichnis trifft (vgl. § 217f Abs. 5).
Rz. 2a
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen führt in seinem Namen den Klammerzusatz (Bundesinnungsverband) und hat nach seiner Satzung als juristische Person des privaten Rechts u. a. die Aufgabe, Vereinbarungen über ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach §§ 88 Abs. 1 zu schließen (vgl. § 3a Abs. 1 der Satzung i. d. F. v. 5.6.2004). Die Mitglieder des VDZI, die beigetretenen Innungen des Zahntechniker-Handwerks, sind nach § 7 Abs. 3 der Satzung verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken, die Satzung einzuhalten sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen. Für die Zahntechnikerbetriebe, die einer dem VDZI beigetretenen Zahntechniker-Innung angehören, ergibt sich die Bindung an das BEL II aus der Satzung der jeweiligen Innung. Nichtinnungsmitglieder sind i. S. einer verfassungsgemäß zulässigen Außenseiter-Erstreckung des Vertrages mit Normcharakter ebenfalls an das BEL II gebunden, welches die in der vertragszahnärztlichen Versorgung abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen kollektivvertraglich bestimmt, sodass für einzelvertragliche Regelungen kein Raum mehr verblieben ist.
Mit Wirkung zum 9.6.2021 ist für zahntechnische Labore die Möglichkeit eröffnet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Damit wird nach der Gesetzesbegründung auch der elektronische Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erbringung zahntechnischer Leistungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Deshalb sollen nach Abs. 1 Satz 2 der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen in die Vereinbarung nach Satz 1 zukünftig auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der elektronisch auszutauschenden Daten sowie Festlegu...