Rz. 127

Breitkreuz, Die Haftung des Betreuers nach gescheiterter freiwilliger Krankenversicherung – wie normativ darf ein Schaden sein?, SGb 2015, 316.

Determann, Krankenversicherung: Rechtsfolgen der Aufnahme nicht versicherungsberechtigter Personen, WzS 1998, 97.

Felix, Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung – ein gelungener Weg aus der "Schuldenfalle" in der GKV?, NZS 2013, 921.

Geiger, Neue Regelung zum nahtlosen Krankenversicherungsschutz, info also 2014, 3.

Knispel, (Vorläufige) Fortführung der Familienversicherung bei Widerspruch und Klage gegen die Feststellung des Endes der Familienversicherung?, SGb 2011, 384.

K. Peters, Zum Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, NZS 2012, 326.

Schwidden, Zur Frage der Benachteiligung freiwillig Versicherter bei der Gewährung von Beihilfen, ZFSH/SGB 1998, 144.

Töns, Die Frist für den Beitritt, DOK 1990, 567.

Volbers, Die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung in der GKV nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB V und § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, Die Beiträge 1996, 705.

ders., Zur Berechnung der Anzeigefrist des § 9 Abs. 2 SGB V und des § 6 Abs. 2 KVLG 1989, Die Beiträge 1998, 449.

 

Rz. 128

Ein Schwerbehinderter kann auch schon vor der förmlichen Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt der Krankenversicherung gemäß § 176c RVO freiwillig beitreten, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt, für den das Vorliegen von Schwerbehinderung nachträglich festgestellt wird:

BSG, Urteil v. 22.9.1988, 12 RK 44/87.

Erklärt der Träger der Sozialhilfe als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung, so wird eine freiwillige Mitgliedschaft nicht begründet, wenn nicht innerhalb der 3-monatigen Ausschlussfrist die Vertretungsvollmacht vorgelegt oder die Genehmigung erklärt wird:

BSG, Urteil v. 11.6.1992, 12 RK 59/91.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 (i. d. F. des GRG) ist nicht verfassungswidrig, soweit gegenüber dem Recht der RVO die Vorversicherungszeit verlängert wurde und eine Übergangsregelung nicht besteht:

BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 27/93.

Die Beitrittsberechtigung zur Krankenversicherung gehört wegen der Höchstpersönlichkeit der damit bezweckten Mitgliedschaft nicht zu den Gestaltungsrechten, die gemäß § 1922 BGB auf den Erben übergehen. Sie erlischt unabhängig von der Frist mit dem Tod:

BSG, Urteil v. 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R, SGb 1999, 564 mit Anm. Zindel.

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn über den Versicherungsstatus mit Leistungsausschluss ein bindender Verwaltungsakt vorliegt. Ein Leistungsausschluss nach der RVO hat sich durch das Inkrafttreten des SGBV nicht erledigt:

BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 27/98 R.

In Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung ist die Beitrittsfrist des Abs. 2 Nr. 2 in der Weise anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides beginnt:

BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 10 KR 3/99 R.

Zur Berechnung der Vorversicherungszeit von 12 Monaten zur freiwilligen Weiterversicherung:

BSG, Urteil v. 19.6.2001, B 12 KR 37/00 R.

Zum Fristbeginn nach Abs. 2, wenn ein Bescheid über die Einstellung von Arbeitslosengeld nicht wirksam zugestellt wurde:

BSG, Urteil v. 22.5.2003, B 12 KR 20/02 R.

Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist bei der Versäumung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch voraus, dass sowohl den Betreuten als auch den Betreuer kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft:

BSG, Urteil v. 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R.

Im Verfahren der Erteilung einer Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG besteht keine Bindung an die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson nach § 15 Abs. 1 BVFG:

BVerwG, Urteil v. 24.2.2005, 5 C 10.04.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht, um eine freiwillige Krankenversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fortzuführen, ist nach den Grundsätzen der GKV nicht möglich:

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.8.2005, L 4 KR 1533/02.

Rentenantragsteller und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, können die Pflichtversicherung zugunsten der freiwilligen Versicherung nur abwählen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 erfüllen:

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2006, L 11 KR 4223/05.

Während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem SGB XII bestand das befristet eingeräumte Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht:

BSG, Urteil v. 13.6.2007, B 12 KR 29/06 R, SGb 2008, 177 mit Anm. Hohmann.

Das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung als schwerbehinderter Mensch besteht nicht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit verfehlt wird, weil ein möglicher anderweitiger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht genutzt wurde:

BSG, Urteil v. 28...

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