Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 50
Abs. 6 regelt die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das bedeutet eine unmittelbare Außenwirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. In der Normenhierarchie werden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses direkt unterhalb des Gesetzes angesiedelt (BSG, Beschluss v. 10.3.2010, B 3 KR 36/09 B). Die Beschlüsse binden aufgrund der gesetzlichen Geltungsanordnung die Versicherten, die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, den GKV-Spitzenverband, die an der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die KBV, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die KZBV und die zugelassenen Krankenhäuser, die Landeskrankenhausgesellschaften und die DKG. Diese Anordnung der Verbindlichkeit dient der Klarstellung und war bisher in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt. Der Kreis der Ansprechpartner, für welche die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses verbindlich sind, ist durch das Wort "Leistungserbringer" noch umfassender gestaltet worden, sodass alle Leistungserbringer die sie betreffenden Beschlüsse umzusetzen haben. Das betrifft z. B. die Leistungserbringer im Heilmittel- oder Hilfsmittelbereich, für welche die Heilmittel-Richtlinie bzw. die Hilfsmittel-Richtlinie (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 6) verbindlich sind. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die strukturierten Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, deren Anforderungen und Ausgestaltung seit 1.1.2012 nicht mehr per Rechtsverordnung durch das BMG, sondern nach § 137f durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt werden.
Rz. 50a
Das BSG (Urteil v. 21.3.2012, B 6 KA 16/11 R) hat entschieden, dass an der vertragsärztlichen Versorgung nicht beteiligte Dritte im Feststellungsverfahren gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Ausweitung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung durchsetzen können. Für Versicherte und andere Dritte gilt, dass sie durch Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nur reflexartig betroffen sind. Versicherte können deshalb nur gegen den sie betreffenden ablehnenden Leistungsbescheid vorgehen. Die zugrundeliegende Rechtsnorm des Gemeinsamen Bundesausschusses wird dann inzidenter geprüft (Roters, in: BeckOGK, SGB V, § 91 Rz. 30).
Eine Trägerorganisation kann die Wirksamkeit einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nur dann gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie geltend machen kann, dieser habe gegen eine ihr gesetzlich zugewiesene Kompetenz verstoßen (BSG, Urteil v. 3.2.2010, B 6 KA 11/09 R).
Rz. 51
Ausgenommen von der grundsätzlich gegebenen Verbindlichkeit sind lediglich die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 136d (Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss), weil die dazu von ihm zu treffende Feststellung des Standes der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen erst die Grundlage bildet, ggf. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Gesundheitswesen weiterzuentwickeln.