Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 24
Der unparteiische Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertritt den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtlich und außergerichtlich und ist zusammen mit der Geschäftsführung für die Einhaltung des Haushalts- und Stellenplans verantwortlich. In gerichtlichen Verfahren kann er nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte bestimmen.
Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Bundesausschuss unter Festsetzung von Ort und Termin ein, eröffnet, leitet, schließt die Sitzung und unterzeichnet die Sitzungsniederschrift sowie die beschlossenen Richtlinien und Entscheidungen. Er hat darauf zu achten, dass Beschlüsse der Verfahrens- und Geschäftsordnung entsprechend gefasst werden und auch das Mitberatungsrecht der sachkundigen Personen der Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (u. a. § 140f) sowie der anderen gesetzlich Beteiligten gewahrt bleibt. Bei der inhaltlichen Vorbereitung der Beratungs- und Entscheidungsunterlagen, der Vorbereitung von Sitzungen und der Fertigung von Niederschriften wird der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses unterstützt. Außerdem übernimmt er den Vorsitz in dem Unterausschuss, für den er nach dem Organisationsplan nominiert ist.
Nach Abs. 2 Satz 12 i. d. F. des PrävG hat der Vorsitzende auch die Verantwortung dafür, dass übergreifend alle dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr. Im Rahmen dieses Frist-Controlling hat er im Bedarfsfall bei unterausschussübergreifenden Verfahren z. B. darüber zu befinden, ob die Verfahren mit Blick auf die gesetzlichen Fristen vorgezogen, beschleunigt oder zurückgestellt werden können. Diese zentrale Verantwortung ist deshalb beim Vorsitzenden verankert worden, weil er den gesamten Steuerungsprozess verantwortet und auch gegenüber dem Gesetzgeber für die Einhaltung der gesetzlichen Fristen verantwortlich ist. Letzteres wird z. B. auch daran deutlich, dass der Vorsitzende nach Abs. 11 auch den jährlichen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach §§ 135, 137c und 137h gegenüber dem BMG zu erstatten hat, welches anschließend den Bericht dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages vorzulegen hat.
Die bisherigen Sätze 16 und 17 des Abs. 2, welche weitere Amtszeiten der Unparteiischen mit der ab 1.7.2018 beginnenden Amtszeit ausgeschlossen hatten, sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit mit Wirkung zum 25.7.2017 aufgehoben worden. Nach der Begründung kollidiert diese nicht wirksam gewordene Regelung angesichts der Vielzahl der dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragenen und neuen Aufgaben mit ambitionierten Fristsetzungen mit dem Ziel einer effektiven und kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung. Mit der Aufhebung der bisherigen Sätze 16 und 17 ist zur Vermeidung von Friktionsverlusten die Möglichkeit einer personellen Kontinuität erhalten geblieben.