Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 25
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn 3 Unparteiische anwesend sind und sämtliche 13 Stimmen von den Anwesenden abgegeben werden können. Die Sitzungen sind i. d. R. öffentlich (vgl. Abs. 7 Satz 6) und jeder Sitzungstermin wird von der Geschäftsstelle z. B. im Internet veröffentlicht. Die Beschlussfähigkeit ist von der Geschäftsführung zu Sitzungsbeginn festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen. Eine Beschlussunfähigkeit ist ebenfalls festzustellen, in die Niederschrift aufzunehmen und den Anwesenden bekannt zu geben. Wird die Beschlussfähigkeit in dieser Sitzung nicht hergestellt, kann innerhalb von 5 Wochen seit der ersteinberufenen Sitzung eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. In dieser neuen Sitzung ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen und 3 Unparteiische vertreten sind; ein Beschluss ist gefasst, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen für ihn abgegeben wird. Auf diese Folgen ist in der Einladung zur neuen Sitzung ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Abs. 7 i. V. m. § 14 der Geschäftsordnung). Diese Regelung dient dazu, eine Blockade der Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Nichterscheinen einzelner Mitglieder zu den Sitzungen zu verhindern.
Rz. 26
Jedes Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw. im Vertretungsfall der jeweilige Stellvertreter hat eine Stimme, soweit sie nicht übertragen wurde. Die Übertragung von Stimmen ist möglich und richtet sich nach § 14a der Geschäftsordnung. Danach kann ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied sein Stimmrecht auf ein Mitglied oder einen Stellvertreter seiner Seite übertragen, was aber nicht für die unparteiischen Mitglieder gilt. Als Seite in diesem Sinne ist die jeweilige Spitzenorganisation der Leistungserbringer anzusehen, die das Mitglied bestellt hat, und andererseits die Bank der Vertreter des GKV-Spitzenverbandes. Deshalb ist es möglich, die Stimme eines von der KBV bestellten Mitglieds auf das andere KBV-Mitglied zu übertragen, aber nicht auf das von der DKG bestellte Mitglied. Die Stimmrechtsübertragung hat ohne Weisungen und frei von sonstigen Beeinflussungen auf das Stimmverhalten zu erfolgen, ist der Sitzungsleitung in Schriftform mitzuteilen und in der Niederschrift zu vermerken. Die Übertragung des Stimmrechts dient der Flexibilität der Arbeitsweise im Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses, da es durchaus vorkommen kann, dass ein von den Trägerorganisationen bestelltes Mitglied an einer Sitzung unerwartet nicht teilnehmen kann und auch ein Stellvertreter auf die Schnelle nicht greifbar ist.
Rz. 27
Nach Abs. 2a dürfen mit Wirkung zum 1.2.2012 im Plenum bei Beschlüssen, die allein einen oder allein 2 Leistungssektoren betreffen, die anderen, davon nicht tangierten Seiten nicht mitstimmen. Dazu hatte der Gemeinsame Bundesausschuss nach Abs. 2a Satz 3 erstmals bis zum 31.01.2012 in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein 2 Leistungssektoren wesentlich betreffen. "Wesentlich" heißt, dass die betreffende Spitzenorganisation der Leistungserbringer von der Norm oder von einem Abschnitt der Norm hauptsächlich betroffen ist. Aufgrund des Abs. 7 Satz 2 der Vorschrift ist vorgegeben, dass Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung i. d. R. sektorenübergreifend zu fassen sind. Arzneimittel werden im Wesentlichen im stationären Bereich verabreicht und in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung verordnet, in der vertragszahnärztlichen Versorgung ist das Verordnungsvolumen im Vergleich dazu verschwindend gering; die Qualitätssicherung (Neunter Abschnitt SGB V) bezieht sich dagegen sektorenübergreifend auf alle Versorgungsbereiche.
Rz. 28
In der Anlage I zur Geschäftsordnung (Stand: 20.1.2016) hat der Gemeinsame Bundesausschuss für alle Richtlinien und Entscheidungen (Normen) die Stimmrechte der stimmberechtigten Organisationen der Leistungserbringer gemäß Abs. 2a Satz 3 festgelegt. So sind z. B. für die Arzneimittel-Richtlinie die von der DKG und der KBV bestellten Mitglieder stimmberechtigt, nicht aber das von der KZBV bestellte Mitglied. Dessen Stimme wird nach Abs. 2a Satz 2 anteilig auf die Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Trägerorganisationen benannt worden sind. Sie haben damit 5 Stimmen, dieselbe Stimmenzahl wie die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder. Bei neuen zahnärztlichen Verfahren ist dagegen auf der Bank der Leistungserbringer nur das von der KZBV bestellte Mitglied mit derselben Stimmenzahl wie die vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitglieder stimmberechtigt und bei der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung stimmen auf der Bank der Leistungserbringer die von der DKG, der KBV und der KZBV bestellten 5 Mitglieder ab, ebenso die 5 vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitglieder. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden stimmen nach Abs. 2a Satz 4 auf ...