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Der Regelungsbereich Schutzimpfungen hat seine Rechtsgrundlage im Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Vorschrift.

Die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i (Schutzimpfungs-Richtlinie – SI-RL) ist in der geänderten Fassung v. 21.4.2023 zum 21.4.2023 in Kraft getreten. Sie regelt im Einzelnen Voraussetzungen, Art und Umfang der Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. Sie ist verbindlich für die Vertragspartner nach § 132e (Krankenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen, öffentlicher Gesundheitsdienst) sowie für die GKV-Versicherten. Die Richtlinie regelt auch die Qualifikation der impfenden Ärzte, abgestimmt auf die Art der einzelnen Schutzimpfung, und eine zeitnahe Änderung der Richtlinie durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, falls die STIKO ihre Impfempfehlungen ändert. In Anlage 1 der Richtlinie sind die Schutzimpfungen, die dazugehörenden Indikationen sowie Hinweise und Anmerkungen aufgeführt; für Reiseschutzimpfungen (z. B. Cholera- oder Gelbfieberimpfungen) besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Anlage 2 enthält die Dokumentationsschlüssel für die abrechnungsfähigen Impfungen, die für Abrechnungs- und Dokumentationszwecke benötigt werden.

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