Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 81
Mit der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung v. 20.12.2012, zuletzt geändert am 16.3.2023 und in Kraft getreten am 3.6.2023, ist ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung definiert, insbesondere zu den Verhältniszahlen (Anzahl Einwohner pro Arzt), den räumlichen Planungsbereichen, den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen, sowie der Feststellung eines über- oder unterdurchschnittlichen Versorgungsniveaus.
Stellungsnahmeberechtigt zur Bedarfsplanungs-Richtlinie sind die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
Mit der Änderung der Abs. 7e und 7f der Vorschrift sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) den Ländern mit Wirkung zum 11.5.2019 bei den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bedarfsplanung und zu allen Aspekten der Qualitätssicherung die gleichen Rechte und Pflichten wie den Patientenvertretungen eingeräumt worden. Dies betrifft die Ausweitung der Mitberatungsrechte im Bereich der Qualitätssicherung auf solche Regelungen, die nicht für die Krankenhausplanung von Bedeutung sind, die Gewährung eines förmlichen Antragsrechts in Bezug auf die Regelungen zur Bedarfsplanung und zur Qualitätssicherung sowie die Einführung des Einvernehmens für die Errichtung von Arbeitsgruppen und die Bestellung von Sachverständigen in den Unterausschüssen Bedarfsplanung und Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Länder haben somit sowohl ein Mitberatungsrecht als auch ein Antragsrecht in den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten; mit ihren beiden Vertretern ist Einvernehmen herzustellen bei der Einrichtung von Arbeitsgruppen und der Bestellung von Sachverständigen im Unterausschuss Bedarfsplanung und im Unterausschuss Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die beiden Vertreter der Länder haben dabei ihr Einvernehmen einheitlich zu erklären (Abs. 7e Satz 7). Nach Abs. 7e Satz 3 hat der Gemeinsame Bundesausschuss über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden.