Rz. 13

Neben der Förderung neuer Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung fördert der Gemeinsame Bundesausschuss aus dem Innovationsfonds auch die Versorgungsforschung (vgl. Abs. 2). Nach der Gesetzesbegründung definiert sich diese Versorgungsforschung als wissenschaftliche Untersuchung der Versorgung des Einzelnen und der Bevölkerung mit gesundheitsrelevanten Produkten und Dienstleistungen unter Alltagsbedingungen. Insbesondere öffnet die Vorschrift die Förderteilnahme auch für universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen. Versorgungsforschung bezieht sich auf die Wirklichkeit der medizinischen Versorgung, was an der Formulierung "Erkenntnisgewinn" in Abs. 2 Satz 1 deutlich wird. Ein Erkenntnisgewinn kann sich z. B. auch durch die Erkennung von Versorgungsdefiziten ergeben, allerdings immer im Zusammenhang mit der in § 92 Abs. 1 als Grundsatz normierten Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Zurzeit gelten die im BAnz AT 23.1.2024 S. 85 veröffentlichten geänderten Förderungsbekanntmachungen.

2.3.1 Forschungsvorhaben

 

Rz. 14

Nach Abs. 2 Satz 1 bezieht sich die Förderung auf solche Forschungsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Die Forschungsvorhaben müssen konkret, nicht mittelbar auf eine Verbesserung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet und von hoher praktischer Relevanz sein sowie eine besondere Nähe zur praktischen Patientenversorgung haben. Die Forschungsvorhaben sollen solche Erkenntnisse liefern, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zur Gestaltung der Versorgung übernommen werden können oder für den Gesetzgeber die Basis dafür darstellen, die gesetzlichen Grundlagen strukturell zu verändern. In § 2 Nr. 1 der Verfahrensordnung wird von einem Umsetzungspotential und unter § 2 Nr. 2 von einem Verwertungspotenzial gesprochen.

 

Rz. 15

Auch die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Verträgen nach §§ 73c und 140a in der am 22.7.2015 geltenden Fassung können auf Antrag der beteiligten Vertragsparteien finanziell gefördert werden, wenn diese Selektivverträge inhaltlich geeignet sind, in die Regelversorgung überführt zu werden (vgl. Abs. 2 Satz 3). Alle Vertragsparteien eines Selektivvertrages müssen sich dann auf den Förderantrag verständigen und ggf. eine universitäre oder nichtuniversitäre Forschungseinrichtung mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung beauftragen bzw. schon vorher beauftragt haben. Bisher sind solche Verträge nur selten in wissenschaftlich strukturierter Form untersucht worden.

 

Rz. 16

Die Mittel aus der Versorgungsforschung können nach Abs. 2 Satz 4 auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere zur Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eingesetzt werden. Da die Richtlinien die Grundlagen für die Versorgungsgestaltung bilden, kommt es bei der Evaluation maßgeblich darauf an, wie sich eine Richtlinie auf die Versorgung in der Praxis auswirkt.

Auch im Rahmen der Versorgungsforschung besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Damit steht fest, dass auf die Bewilligung einer Förderung der Versorgungsforschung nicht geklagt werden kann. Die Förderung steht im Ermessen des Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds.

Die Veröffentlichung von konkret festgelegten Förderschwerpunkten und Förderkriterien der Versorgungsforschung, der Umfang der Förderung einer Evaluation der genannten Selektivverträge und die Kriterien, wann die Vertragsinhalte hinreichendes Potenzial zeigen, in die Regelversorgung überführt zu werden, erfolgt in den Förderbekanntmachungen, welche der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. § 92 b Abs. 1) erarbeitet.

2.3.2 Antragsteller für die Förderung der Versorgungsforschung

 

Rz. 17

Nach Abs. 2 Satz 2 können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung sein. Das Wort "insbesondere" ermöglicht auch anderen Einrichtungen eine Antragstellung, immer vorausgesetzt, sie sind in der Lage, die Versorgungsforschung im Sinne der Erzielung wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen. Zwar hatte sich der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zunächst auch hier für eine Streichung der Aufzählung der möglichen Antragsteller ausgesprochen. In der Begründung war aber weiterhin davon ausgegangen worden, dass insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung sein können. Eine weitere Konkretisierung könne danach in der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses erfolgen, die der Genehmigung des BMG bedürfe. Das hat schließlich dazu geführt, dass in Abs. 2 Satz 2 die Aufzählung beibehalten und lediglich das Wort "insbesondere" übernommen worden ist.

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