Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 14
Nach Abs. 2 Satz 1 bezieht sich die Förderung auf solche Forschungsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Die Forschungsvorhaben müssen konkret, nicht mittelbar auf eine Verbesserung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet und von hoher praktischer Relevanz sein sowie eine besondere Nähe zur praktischen Patientenversorgung haben. Die Forschungsvorhaben sollen solche Erkenntnisse liefern, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zur Gestaltung der Versorgung übernommen werden können oder für den Gesetzgeber die Basis dafür darstellen, die gesetzlichen Grundlagen strukturell zu verändern. In § 2 Nr. 1 der Verfahrensordnung wird von einem Umsetzungspotential und unter § 2 Nr. 2 von einem Verwertungspotenzial gesprochen.
Rz. 15
Auch die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Verträgen nach §§ 73c und 140a in der am 22.7.2015 geltenden Fassung können auf Antrag der beteiligten Vertragsparteien finanziell gefördert werden, wenn diese Selektivverträge inhaltlich geeignet sind, in die Regelversorgung überführt zu werden (vgl. Abs. 2 Satz 3). Alle Vertragsparteien eines Selektivvertrages müssen sich dann auf den Förderantrag verständigen und ggf. eine universitäre oder nichtuniversitäre Forschungseinrichtung mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung beauftragen bzw. schon vorher beauftragt haben. Bisher sind solche Verträge nur selten in wissenschaftlich strukturierter Form untersucht worden.
Rz. 16
Die Mittel aus der Versorgungsforschung können nach Abs. 2 Satz 4 auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere zur Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eingesetzt werden. Da die Richtlinien die Grundlagen für die Versorgungsgestaltung bilden, kommt es bei der Evaluation maßgeblich darauf an, wie sich eine Richtlinie auf die Versorgung in der Praxis auswirkt.
Auch im Rahmen der Versorgungsforschung besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Damit steht fest, dass auf die Bewilligung einer Förderung der Versorgungsforschung nicht geklagt werden kann. Die Förderung steht im Ermessen des Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds.
Die Veröffentlichung von konkret festgelegten Förderschwerpunkten und Förderkriterien der Versorgungsforschung, der Umfang der Förderung einer Evaluation der genannten Selektivverträge und die Kriterien, wann die Vertragsinhalte hinreichendes Potenzial zeigen, in die Regelversorgung überführt zu werden, erfolgt in den Förderbekanntmachungen, welche der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. § 92 b Abs. 1) erarbeitet.