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Auf die wichtige Bedeutung der Richtlinien für ein Funktionieren der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung ist bereits bei § 92 hingewiesen worden. Wegen dieser besonderen Bedeutung hat der Gesetzgeber dem BMG ein Beanstandungsrecht beim Zustandekommen der Richtlinien vorbehalten. Logische Folge dieses Beanstandungsrechts ist die Ersatzvornahme durch das BMG, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Richtlinien entweder überhaupt nicht oder nicht fristgerecht erlässt. Die Vorschrift ermöglicht eine präventive aufsichtsrechtliche Kontrolle, bevor die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Bundesanzeiger publiziert wird und damit verbindlichen Charakter bekommen hat.

Nach Abschluss des Beanstandungsverfahrens erfolgt die amtliche Bekanntmachung der Richtlinie im Bundesanzeiger (BAnz.). Dabei ist ein Hinweis auf die Fundstelle im Internet anzugeben, wo die tragenden Gründe der Richtlinie zu finden sind.

Mit Wirkung zum 29.7.2017 ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) Abs. 3 aufgenommen worden, mit dem verbindlich geregelt ist, dass Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des BMG im Bereich der Aufsicht über Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses keine aufschiebende Wirkung haben.

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