Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.1 Definition der Zulassungsangelegenheiten
Rz. 2
Die Vorschriften des § 96 und § 97 schaffen mit den Zulassungsausschüssen und Berufungsausschüssen Behörden (BSG, Urteil v. 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R; Pawlita, in: jurisPK-SGB V,§ 96 Rz. 11) zur gemeinsamen Selbstverwaltung für die Zulassung der Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Regelung des § 96 definiert keine allgemeine Aufgabenzuweisung, diese ergibt sich erst aus einzelnen Normen des SGB V und der Ärztlichen bzw. Zahnärztlichen Zulassungsverordnung.
Auch der Begriff der Zulassungssache (Abs. 1) wird in der Vorschrift nicht näher definiert. Dieser Begriff enthält keine genaue Aufgabenzuweisung. Diese erschließt sich systematisch erst im Zusammenhang mit anderen Vorschriften, in denen ein Beschluss des Zulassungsausschusses erforderlich wird. In allen Zulassungsangelegenheiten, so bei der Zulassung (§ 95 Abs. 2), der Ermächtigung (§ 95 Abs. 4) dem Ruhen, dem Entzug und dem Ende der Zulassung (§ 95 Abs. 5 und 7), dem Jobsharing in Gemeinschaftspraxen (§ 101), sind jeweils Beschlüsse zu fassen. Dies gilt auch für die Genehmigung der Beschäftigung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Abs. 2) oder bei einem Vertragsarzt (§ 95 Abs. 9) sowie für die Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Ärzte-ZV). Zuständig sind die Zulassungsausschüsse auch für den Widerruf solcher Ermächtigungen, die eine KV auf der Grundlage (früher geltender) bundesmantelvertraglicher Vorschriften erteilt hat (BSG, Urteil v. 9.6.1999, B 6 KA 70/98 R). Die Beschlussfassung obliegt dem zuständigen Zulassungsausschuss. Zu den Entscheidungen in Zulassungssachen gehören auch solche, die innerhalb eines Verfahrens bei Zulassungsbeschränkungen nach §§ 103 Abs. 3a, 104 Abs. 1 in Einzelfällen/Härtefällen getroffen werden müssen. Daneben gibt es weitere Zulassungsangelegenheiten, wie die Beschäftigung von Assistenten, die Vertretung eines Vertragsarztes und die Zulässigkeit einer Praxisgemeinschaft, die nach den Zulassungsverordnungen (vgl. § 98) allein von der Kassen-(zahn)ärztlichen Vereinigung entschieden werden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die grundlegende Entscheidung über die Zulassung bereits vorliegt und insoweit ergänzende Regelungen getroffen werden sollen, die zeitlich begrenzt sind oder dem ärztlichen Berufsrecht entstammen.
Aufgrund der allgemeinen Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt die Definition der Zulassungsangelegenheiten bis auf wenige im Gesetz bestimmte Ausnahmen (vgl. Beschlüsse bei Zulassungsbeschränkungen, die nur in der vertragsärztliche Versorgung getroffen werden) sowohl für die vertragsärztliche als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Nicht zuständig ist der Zulassungsausschuss, wenn der Arzt eine Unterlassung der Leistungserbringung nach Beendigung der ärztlichen Zulassung zu erreichen versucht (Bay LSG, Urteil v. 15.7.2020, L 12 KA 26/19).
Ergänzt wird die Vorschrift durch § 98, in dem auf die Zulassungsverordnungen verwiesen wird, in denen Näheres über die Zahl, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Ausschusses, die Geschäftsführung und bestimmte Verfahrensvorschriften geregelt ist.
2.2 Bildung und Besetzung der Zulassungsausschüsse
Rz. 3
In Abs. 1 ist die Errichtung der Zulassungsausschüsse geregelt. Die im Gesetz geregelte Trennung in vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung erfordert konsequenterweise die Bildung mindestens eines Zulassungsausschusses für Ärzte bei jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und eines Zulassungsausschusses für Zahnärzte bei jeder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Die Anzahl der Zulassungsausschüsse und ihre regionale Verteilung im Bezirk der KV bzw. der KZV kann nach pragmatischen Gesichtspunkten zwischen den Errichtungskörperschaften (Abs. 1) geregelt werden. Allerdings ist ausgeschlossen, die Verteilung der Zulassungsausschüsse z. B. nach Arztgruppen oder Kassenarten vorzunehmen,weil dies mit der Einheitlichkeit der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und der Wettbewerbsgleichheit unter den Krankenkassenarten nicht zu vereinbaren wäre. Die Errichtung des Zulassungsausschusses ist regional auf den Bezirk einer KV/KZV oder auf Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirke) begrenzt. Ob für eine KV nur ein Zulassungsausschuss oder mehrere Zulassungsausschüsse in abgegrenzten Zulassungsbezirken in Betracht kommen, richtet sich z. B. nach der flächenmäßigen Größe des KV-Bereichs, mithin ob dieser sich auf einen Flächenstaat oder einen Stadtstaat bezieht. Nordrhein-Westfalen ist allerdings eine Ausnahme, weil es dort 2 KVen und 2 KZVen gibt, die sich auf den Landesteil Nordrhein und den Landesteil Westfalen-Lippe erstrecken. An dieser Aufteilung wird aus historischen Gründen festgehalten.
Als Selbstverwaltungseinrichtung sind die Zulassungsausschüsse rechtlich verselbständigt und weder den Krankenkassen oder ihren Verbänden noch den Kassenärztlichen Vereinigungen zugeordnet (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 96 Rz. 17). Im gerichtlichen Verfahren ist der Zulassungsausschuss beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 4 SGG). Damit unterschei...