Rz. 6

Die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Zulassungsausschüsse ist nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift zweckmäßigerweise bei der jeweiligen KV angesiedelt. Sie führt das Arztregister, welches einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen enthält, berät den Arzt über den Vertragsarztsitz und ist auch nach der Zulassung ständiger Ansprechpartner des Vertragsarztes, der durch die Zulassung KV-Mitglied wird. Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses wickelt in Abstimmung mit dem/den Vorsitzenden die organisatorischen Arbeiten ab. Sie sorgt dafür, dass die für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und möglichst vollständig vorliegen, lädt die Beteiligten im Namen des Vorsitzenden zu den nichtöffentlichen Sitzungen ein, erstellt und verschickt die Beschlüsse des Zulassungsausschusses und zieht die von den Ärzten/Zahnärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren zu leistenden Gebühren ein. Bezüglich der Kosten der Zulassungsausschüsse besteht der Grundsatz, dass die Kassenärztliche Vereinigung einerseits und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen andererseits jeweils die Hälfte der Kosten tragen. Zu den Kosten gehören die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle, jedoch nicht die Entschädigungen der Mitglieder der Zulassungsausschüsse, die die entsendenden Stellen zu übernehmen haben. Da für die Beschlüsse der Zulassungsausschüsse nach näherer Bestimmung in den Zulassungsverordnungen i. d. R. Gebühren zu entrichten sind (vgl. z. B. § 46 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 Buchst. a und b Ärzte-ZV), werden von den Kosten zunächst die Gebühreneinnahmen abgezogen. Nach § 38 Ärzte-ZV wird über gebührenpflichtige Anträge erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn der Vorsitzende stundet die Gebühr. Die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichteinhaltung sind in der Anforderung der Gebühr zu vermerken. Zahlungsausfälle bei den Gebühren sind bei dieser Regelung praktisch ausgeschlossen.

Unter den Landesverbänden bzw. den Ersatzkassen, die insgesamt eine Kostenhälfte tragen, werden die verbleibenden Kosten i. d. R. nach der Zahl der Versicherten aufgeteilt.

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