Dr. Thomas Becker-Evermann
Rz. 3
Satz 1 normiert für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie für die weiteren aufgenommenen Beratungsstellen (vgl. § 37 Abs. 3) zu Zwecken der Qualitätssicherung besondere Mitteilungspflichten gegenüber den Pflegekassen sowie bei privat versicherten Pflegebedürftigen gegenüber den privaten Versicherungsunternehmen. Gemäß § 37 Abs. 3 haben Pflegebedürftige als Bezieher von Pflegegeld aus Gründen der Qualitätssicherung turnusmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, die im Bedarfsfall bei jeder zugelassenen Pflegeeinrichtung, bei einer von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle oder hilfsweise bei einer von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft abgerufen werden kann. Aus der Durchführung der Beratungseinsätze gewinnen die Beratungsstellen regelmäßig auch Erkenntnisse über die Qualität der jeweiligen Pflegesituation sowie über Notwendigkeit und Möglichkeiten ihrer Verbesserung. Um diese Erkenntnisse für geeignete Maßnahmen der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen nutzbar zu machen, berechtigt daher § 106a die Leistungserbringer gegenüber der Pflegekasse sowie gegenüber dem privaten Versicherungsunternehmen, diesen Leistungsträgern die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung zu machen. Die Übermittlung ist auf die erforderlichen Daten beschränkt. Das setzt voraus, dass die übermittelten Daten geeignet sind, das Ziel des § 37 Abs. 3 Satz 2 (Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung) zu erreichen. Damit wird zugleich die Datenübermittlung auf das verhältnismäßige Maß begrenzt.
Rz. 4
Die Norm erfasst vom Wortlaut her nur die Übermittlung von Daten. Die Befugnis zur Erhebung der Daten dürfte als Annexkompetenz aus § 37 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 folgen (vgl. Koch, in KassKomm. SGB XI, § 106a Rz. 3; Prange, in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 106a Rz. 34 jeweils auch § 106a mit in Bezug nehmend). Zweifelhaft ist dagegen, ob über die benannten Stellen hinaus in erweiternder Auslegung der Vorschrift auch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen i. S. v. § 7a mit erfasst werden (so aber Prange, a. a. O., Rz. 29). Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Reichweite des § 37 Abs. 8 nur die dort erwähnten Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften in Satz 1 mit aufgenommen, nicht aber Pflegeberater und Pflegeberaterinnen.
Rz. 5
Unabdingbare Voraussetzung für eine Mitteilungsberechtigung sowie Mitteilungspflicht in jedem Fall aber ist, dass der Versicherte sich mit der Übermittlung der seine Pflegesituation betreffenden Angaben einverstanden erklärt. Dies dient dem Schutz des Versicherten, der im Rahmen der Pflegeberatung in seinem besonders sensiblen häuslichen Bereich berührt wird. Das Einverständnis ist vor der Übermittlung zu erteilen (vgl. § 37 Abs. 4 Satz 1 "Einwilligung"). Liegt ein Einverständnis nicht vor, kommt eine Übermittlung nicht in Betracht. Nicht auszuschließen ist daher, dass dieser Einverständnisvorbehalt sich für die eigentliche Zielsetzung des § 106a in der Praxis als contraproduktiv erweist (zur vergleichbaren Problemlage vgl. auch § 37 Abs. 4 Satz 1). Gleichwohl bleibt die Verweigerung der Zustimmung sanktionslos, da § 37 Abs. 6 in diesen Fällen nicht eingreift (ebenso Prange, in: JurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 106a Rz. 37).
Rz. 6
Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange des Betroffenen ist das für die Datenerhebung nach § 37 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Formular unter Mitwirkung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und des Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen (vgl. Satz 2). Nach Ansicht des Bundesbeauftragten für Datenschutz ist den Versicherten eine Durchschrift der Mitteilung auszuhändigen und die Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben.