0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 109 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt. Abs. 2 Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 10 Nr. 21 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) neu gefasst. Abs. 3 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 redaktionell geändert. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 wurden durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wurden durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) jeweils mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurden mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 geändert und Abs. 3 nach Satz 2 ein weiterer Satz 3 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Abs. 1 der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Pflegeversicherung eine Statistik als Bundesstatistik anzuordnen. Sie dient dazu, dem Bund und den Ländern statistische Angaben über Pflegeeinrichtungen, die dort erbrachten Leistungen und die versorgten Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um über ausreichendes Datenmaterial über den Stand und die Entwicklung der pflegerischen Versorgung zu verfügen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 153).
Rz. 2
Ferner ermöglicht Abs. 2 die Erstellung einer weiteren Bundesstatistik über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender. Auch die von dieser Erhebung betroffenen Sachverhalte lassen spezifische Aussagen über den Stand und die Entwicklung der pflegerischen Versorgung erwarten und können insoweit gemeinsam mit den nach Abs. 1 erhobenen Angaben zugleich als Grundlage für den gemäß § 10 Abs. 4 zu erstellenden Pflegebericht herangezogen werden.
Rz. 3
Abs. 3 ordnet für die nach Abs. 1 Satz 3und Abs. 2 Satz 3 auskunftspflichtigen Stellen eine Übermittlung der für die Bundesstatistiken gewonnenen Daten an die für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden an. Die Übermittlung hat aus datenschutzrechtlichen Gründen in anonymisierter Form zu erfolgen (Abs. 4). Abs. 5 schreibt einen Zeitplan für die erstmalige Durchführung der Statistiken fest.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Von ihrer Ermächtigung gem. Abs. 1 hat die Bundesregierung mit Erlass der zum 30.11.1999 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über häusliche Pflege v. 24.11.1999 (BGBl. I S. 2282) Gebrauch gemacht.
Aufgrund dieser Verordnung sind gemäß §§ 1, 4 PflegeStatV alle 2 Jahre, erstmalig für das Jahr 1999, Erhebungen über
- die Pflegeeinrichtungen
- die Pflegegeldleistungen
durchzuführen. Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind alle durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 (Pflegedienste und Pflegeheime).
Rz. 5
Adressat der über die Pflegeeinrichtungen durchzuführenden Erhebungen sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Je nach Trägerschaft sind von diesen unterschiedliche Angaben zu den in § 2 Abs. 1 abschließend aufgeführten Erhebungsmerkmalen zu machen.
Für die Durchführung der zu den Pflegegeldleistungen nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erhebungen sind die Träger der Pflegeversicherung (Pflegekassen) und die privaten Versicherungsunternehmen zuständig (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Mit der Erfüllung der den Trägern der Pflegeversicherung obliegenden Auskunftspflicht können die Spitzenverbände der Pflegekassen beauftragt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3).