2.1 Qualitätsverantwortung der Pflegeeinrichtungen (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 weist den Trägern der Pflegeeinrichtungen die vorrangige Verantwortlichkeit für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu. Die Eigenverantwortung der Einrichtungsträger umfasst nach der Gesetzesbegründung auch deren Recht und Pflicht, die personelle und sachliche Ausstattung bereitzustellen, die für eine leistungs- und qualitätsgerechte Versorgung des in pflegerische Obhut genommenen Klientels erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 39). Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind nach Satz 2 die für den Einrichtungsträger verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die in der Pflegesatzvereinbarung für den stationären Bereich festzulegenden Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).
Rz. 4
Von der in Abs. 1 Satz 1 einrichtungsintern festgelegten Verantwortung des Einrichtungsträgers für Qualitätssicherung unberührt bleibt der den Pflegekassen nach § 69 obliegende Sicherstellungsauftrag für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Der insoweit in das Gesetz klarstellend aufgenommene Hinweis ist bei sachgerechter Abgrenzung zu der den Einrichtungsträgern nach Satz 1 zugewiesenen Eigenverantwortung dahingehend zu verstehen, dass die rechtliche Verantwortung für eine qualitativ ausreichende pflegerische Versorgung der Versicherten im Außenverhältnis allein bei den Pflegekassen bzw. deren Verbänden verbleibt. Hieraus erklärt sich auch die diesen Stellen im Rahmen der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach §§ 114, 114a zugewiesenen Aufgaben sowie die nach § 115 auf der Grundlage der Ergebnisse der Qualitätsprüfung zur Abstellung von Qualitätsmängeln eingeräumten rechtlichen Kompetenzen (Erteilung von Auflagenbescheiden, Kündigung des Versorgungsvertrages etc.).
2.2 Maßnahmen der einrichtungsinternen Qualitätssicherung (Abs. 2)
Rz. 5
In Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Qualitätsverantwortung sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach Abs. 2 verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements durchzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen haben sich an den für die Einrichtungsträger verbindlichen Vorgaben der nach § 113 auf Bundesebene getroffenen Vereinbarungen auszurichten. Den insoweit an die Pflegeeinrichtung im Rahmen der Qualitätsverantwortung gestellten Anforderungen verschafft der Gesetzgeber auch dadurch besondere Geltung, als – korrespondierend mit der Regelung des § 112 Abs. 2 Satz 1 – in § 72 Abs. 3 Nr. 3 die vertragliche Verpflichtung zur Beachtung und Umsetzung der Grundsätze nach § 113 ausdrücklich zur Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrages erhoben wird.
Rz. 6
Über die in § 114 Abs. 1 Satz 4 getroffene Regelung hinaus verpflichtet Abs. 2 Satz 1 die Pflegeinrichtungen, bei Durchführung von Qualitätsprüfungen mitzuwirken. Sehr fraglich ist, ob die für die Durchführung der Qualitätsprüfung notwendige Mitwirkung der Pflegeeinrichtung im Verweigerungsfalle mit den Mitteln des Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) durchgesetzt werden kann. Rechtlich naheliegender erscheint, die für den Einrichtungsträger festgeschriebene Mitwirkungspflicht ihrem Rechtscharakter nach – vergleichbar den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60ff. SGB I – als gesetzliche Obliegenheit zu betrachten, bei deren Verletzung eine Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 74 in Betracht kommt (zur Kündigung des Versorgungsvertrages wegen verweigerter Mitwirkung des Heimträgers an einer ohne besonderen Anlass angeordneten Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl. BSG, Urteil v. 12.6.2008, B 3 P 2/07 R).
Rz. 7
Nach Abs. 2 Satz 2 erstreckt sich bei stationärer Pflege die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88). Insoweit ist ihr Umfang damit größer als bei Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen gemäß § 79 (zu den damit auftretenden Rechtsfragen vgl. Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 112 Rz. 11, Stand 07/2016).
2.3 Beratungsanspruch der Einrichtungsträger (Abs. 3)
Rz. 8
Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Medizinischen Dienst und den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung e. V., die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel zu beraten, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Einrichtungen und ihrer Träger zu stärken. Mit gesetzlicher Änderung des Abs. 3 zum 4.8.2011 (vgl. Rz. 1) wurde der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in die für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgeschriebenen Beratungspflichten eingebunden. Mit der Regelung des Abs. 3 unterstreicht der Gesetzgeber den von ihm auch in Übereinstimmung mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung im Rahmen der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung favoris...