0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 112 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) verschiedentlich geändert. Abs. 1 Satz 2 wurde geändert; Abs. 2 wurde neu gefasst, der bisherige Abs. 3 gestrichen und durch den neu gefassten Abs. 4 ersetzt. Abs. 3 wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 geändert. Eine Änderung des Abs. 2 Satz 2 erfolgte durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017. Abs. 3 Satz 1 wurde durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023 in Abs. 2 Satz 1; ferner wurden dem Abs. 3 zwei weitere Sätze angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift definiert die Grundsätze der Qualitätssicherung und setzt den Rahmen für die Durchführung der Qualitätsprüfungen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des § 112 in seiner Grundausrichtung von der Erkenntnis leiten lassen, dass zwar Qualitätsprüfungen auch weiterhin unverzichtbar sind, diese eine nachhaltige Breiten- und Tiefenwirkung indes nur entfalten können, wenn die Eigenverantwortung und das Eigeninteresse der Einrichtungsträger bezüglich einer qualitativ hochwertigen Leistungserbringung mit fachkundiger Unterstützung auch der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (vgl. Abs. 3) gestärkt werden. Nicht zuletzt deshalb stellt das Gesetz einleitend in Abs. 1 die besondere Verantwortung der Träger der Pflegeeinrichtungen für die Qualität der Leistungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität heraus.
2 Rechtspraxis
2.1 Qualitätsverantwortung der Pflegeeinrichtungen (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 weist den Trägern der Pflegeeinrichtungen die vorrangige Verantwortlichkeit für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu. Die Eigenverantwortung der Einrichtungsträger umfasst nach der Gesetzesbegründung auch deren Recht und Pflicht, die personelle und sachliche Ausstattung bereitzustellen, die für eine leistungs- und qualitätsgerechte Versorgung des in pflegerische Obhut genommenen Klientels erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 39). Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind nach Satz 2 die für den Einrichtungsträger verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die in der Pflegesatzvereinbarung für den stationären Bereich festzulegenden Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).
Rz. 4
Von der in Abs. 1 Satz 1 einrichtungsintern festgelegten Verantwortung des Einrichtungsträgers für Qualitätssicherung unberührt bleibt der den Pflegekassen nach § 69 obliegende Sicherstellungsauftrag für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Der insoweit in das Gesetz klarstellend aufgenommene Hinweis ist bei sachgerechter Abgrenzung zu der den Einrichtungsträgern nach Satz 1 zugewiesenen Eigenverantwortung dahingehend zu verstehen, dass die rechtliche Verantwortung für eine qualitativ ausreichende pflegerische Versorgung der Versicherten im Außenverhältnis allein bei den Pflegekassen bzw. deren Verbänden verbleibt. Hieraus erklärt sich auch die diesen Stellen im Rahmen der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach §§ 114, 114a zugewiesenen Aufgaben sowie die nach § 115 auf der Grundlage der Ergebnisse der Qualitätsprüfung zur Abstellung von Qualitätsmängeln eingeräumten rechtlichen Kompetenzen (Erteilung von Auflagenbescheiden, Kündigung des Versorgungsvertrages etc.).
2.2 Maßnahmen der einrichtungsinternen Qualitätssicherung (Abs. 2)
Rz. 5
In Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Qualitätsverantwortung sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach Abs. 2 verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements durchzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen haben sich an den für die Einrichtungsträger verbindlichen Vorgaben der nach § 113 auf Bundesebene getroffenen Vereinbarungen auszurichten. Den insoweit an die Pflegeeinrichtung im Rahmen der Qualitätsverantwortung gestellten Anforderungen verschafft der Gesetzgeber auch dadurch besondere Geltung, als – korrespondierend mit der Regelung des § 112 Abs. 2 Satz 1 – in § 72 Abs. 3 Nr. 3 di...