2.2.1 Sicherstellungsauftrag der Landesverbände der Pflegekassen
Rz. 6
Nach Abs. 1a Satz 1 obliegt den Landesverbänden der Pflegekassen die Aufgabe, die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei sicherzustellen. Hierbei räumt der Gesetzgeber nach der von ihm gewählten Fassung dieser Regelung den Verbänden erkennbar auch die Berechtigung ein, die Veröffentlichung selbst vorzunehmen. Die Veröffentlichung der Prüfergebnisse hat zu deren besserem inhaltlichen Verständnis für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form zu erfolgen. Als Verbraucher kann dieser Personenkreis einen sachgerechten Vergleich über vorhandene Angebote nämlich nur dann anstellen und eine selbst bestimmte Entscheidung treffen, wenn ihm die Leistungsqualität in Einrichtungen über die gesetzlich angeführten Merkmale hinaus durch Informationen in nachprüfbarer und zuverlässiger Form der Darstellung vermittelt wird (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 89). Der Sicherstellungsauftrag der Landesverbände der Pflegekassen wird ergänzt durch eine daneben für die Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe des Abs. 1a Satz 9 begründete Verpflichtung zum Aushang der Prüfergebnisse an gut sichtbarer Stelle in den Räumlichkeiten der Einrichtung. Durch die für die Veröffentlichung gewählte Form sollen die veröffentlichten Informationen für jedermann barrierefrei und ohne großen Aufwand zugänglich sein (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 89). Von der Aushangpflicht nach Satz 9 ausgenommen sind jedenfalls nach dem Wortlaut der dort getroffenen Regelung die Prüfergebnisse der von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen. Der Intention der gesetzlichen Regelung des Abs. 1a Satz 9 entspricht die ergänzend zum Schutze der Verbraucher getroffene Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), wonach der Verbraucher vor Vertragsabschluss (auch) über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen zu informieren ist, soweit sie nach § 115 Abs. 1a oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.
Der Umsetzung des Sicherstellungsauftrags wird in der Praxis durch die gemeinsame Einrichtung von Internetportalen der Krankenkassen- und Pflegekassenarten Rechnung getragen (vgl. z. B. für den stationären und ambulanten Bereich www.aok.de/navigator/Pflege oder //pflegefinder.bkk-dachverband.de). Die aktuellen Qualitätsergebnisse sind dort für die jeweiligen Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen auf den einschlägigen Internetseiten jeweils abrufbar.
2.2.2 Qualitätsdarstellungsvereinbarungen
Rz. 7
Gegenstand der Veröffentlichung sind die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. Besonderes Gewicht legt der Gesetzgeber nach der Begründung zu Abs. 1a i. d. F. des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes v. 28.5.2008 hierbei auf Aspekte der Ergebnis- und Lebensqualität (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 89). Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde Abs. 1a durch das PSG II v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) zu wesentlichen Teilen in der gesetzgeberischen Absicht geändert, die gemäß Abs. 1a nach bisherigem Recht für den ambulanten und stationären Bereich getroffenen Pflege-Transparenzvereinbarungen auf wissenschaftlicher Grundlage durch einen grundsätzlich neuen Ansatz abzulösen. Insoweit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Vertragsparteien nach § 113 mit der Neufassung des Abs. 1a verpflichtet werden, ein Instrument zur vergleichenden Berichterstattung, das die Qualität in Pflegeeinrichtungen differenziert und nutzergerecht darstellt, auf wissenschaftlicher Basis neu zu entwickeln und umzusetzen. Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit haben die Vertragsparteien nach § 113 zudem unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu beschließen; die Ergebnisse bilden sodann die Grundlage für die Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 106).
Wesentliche Grundlage für den Abschluss der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen bilden nach Abs. 1a Satz 2 die gemäß § 113 vereinbarten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die nach § 114a Abs. 7 beschlossenen Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. In diesem Zusammenhang haben die Vereinbarungen Vorgaben darüber zu enthalten, welche Ergebnisse bei der Qualitätsdarstellung für den ambulanten und stationären Bereich zugrunde zu legen sind. Für den stationären Bereich sind nach der Gesetzesbegründung zur Darstellung der Ergebnisqualität insbesondere die nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 113 ausgewerteten Daten des Indikatorenmodells zu berücksichtigen. Daneben sind auch als weitere Bestandteile der Qualitätsberichterstattung ergänzende Daten zur Struktur- und Prozessqualität darzustellen, die aus den Qualitätsprüfungen auf der Grundlage der Richtlinien nach § 114 a Abs. 7 gewonnen werden (BT-Drs. 18/5926 S. 106). Die Vertragsparteien nach §...