Rz. 21
Satz 1 des durch das PSG III mit Wirkung zum 1.1.2017 eingefügten Abs. 1c eröffnet Dritten unter den in der Vorschrift festgeschriebenen Bedingungen (erstmals) den Zugang zu Daten aus den Qualitätsprüfungen, soweit die Daten nach den übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen bzw. nach den zu beschließenden Qualitätsdarstellungsvereinbarungen mit deren Inkrafttreten in der Qualitätsdarstellung nach Abs. 1a Eingang finden. Die Landesverbände der Pflegekassen dürfen Dritten den Datenzugang auf Antrag nur zur Nutzung nicht gewerblicher Zwecke zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Hierbei erfordern es die Interessen der Nutzer, dass dies in maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form geschieht, um insbesondere eine Vernetzung mit anderen Informationsportalen zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 122).
Das Nähere zur Datenübermittlung an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei der Verwendung von Daten, haben die Vertragsparteien nach § 113 bis zum 31.3.2017 in Nutzungsbedingungen zu bestimmen (Satz 2). Deren Zweck nach Satz 3 ist es, eine nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie Verwendung der Daten sicherzustellen. Diesem Gesetzesauftrag sind die Vertragsparteien durch den Qualitätsausschuss auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Satz 4 und 5 fristgerecht nachgekommen, der mit Wirkung zum 1.4.2017 "Allgemeine Nutzungsbedingungen gem. § 115 Absatz 1c SGB XI für die Datennutzung durch Dritte" beschlossen hat (veröffentlicht im Internet unter www.gs-gsa-pflege.de/dokumente). Zwar wurden diese Nutzungsbedingungen nach der Vorbemerkung des hierzu ergangenen Beschlusses ausschließlich für die Übermittlung von Daten auf der Grundlage der übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTVA/PTVS) bis zum Inkrafttreten der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen bestimmt. Allerdings sollen diese Bedingungen gemäß der in § 13 zur Geltungsdauer bzw. Laufzeit getroffenen Regelung bis zur Bestimmung neuer Nutzungsbedingungen nach Abschluss der Qualitätsvereinbarungen gelten.
Für die Informationen nach Abs. 1b gelten Abs. 1c Satz 1 bis 4 entsprechend (Satz 6).
Die Datenübermittlung erfolgt nur gegen Ersatz der entstandenen Verwaltungskosten, für die die Landesverbände der Pflegekassen den Nachweis zu führen haben. Von dieser Kostenregelung ausgenommen sind lediglich die öffentlich-rechtlichen Stellen (Satz 7 und 8).