Rz. 24
Gemeinsam mit dem Pflegebereich Selbstversorgung (Nr. 4) bildet der Pflegebereich Mobilität inhaltlich weitestgehend die nach dem bisherigen Begutachtungsinstrument erfassten Bereiche bzw. Kriterien des § 14 Abs. 4 a. F. ab. Ausweislich der Begutachtungs-Richtlinien (S. 39) soll sich die Begutachtung ausschließlich danach richten, „ob die Person in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Hier werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen abgebildet.“ Bei der Begutachtung ist sodann jeweils zu differenzieren, ob die Person die Handlung selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig oder unselbstständig durchführen kann.
Rz. 25
Unter Nr. 1 sind folgende Kriterien erfasst:
- Positionswechsel im Bett (F 4.1.1)
Gemeint ist hiermit das Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, das Drehen um die Längsachse sowie das Aufrichten aus dem Liegen (vgl. Begutachtungs-Richtlinien S. 39).
Hinsichtlich der Differenzierung des Grades der Selbständigkeit ist folgendes zu beachten:
Rz. 26
Selbständig: Selbständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann.
Überwiegend selbständig: Die Person kann z. B. nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. "Bitte die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen."
Unselbständig: Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen (Begutachtungs-Richtlinien S. 39 f.).
Rz. 27
- Halten einer stabilen Sitzposition (F 4.1.2)
Erfasst ist das Sichaufrechthalten auf einem Bett, Stuhl oder Sessel (Begutachtungs-Richtlinien S. 39).
Rz. 28
Selbständig: Selbständig ist eine Person auch dann, wenn sie beim Sitzen gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren muss.
Überwiegend selbständig: Die Person kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Unselbständig: Die Person kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann die Person nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden (Begutachtungs-Richtlinien S. 40).
Rz. 29
Meint das Umsetzen von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc. aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o. Ä. (Begutachtungs-Richtlinien S. 40).
Rz. 30
Selbständig: Selbständig ist jemand auch dann, wenn er keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen (z. B. Griffstangen) benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette).
Überwiegend selbständig: Die Person kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn sie eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.
Überwiegend unselbständig: Die Pflegeperson muss beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Die beeinträchtigte Person hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen.
Unselbständig: Die Person muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich (Begutachtungs-Richtlinien S. 40).
Rz. 31
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs (F 4.1.4)
Meint: Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher zu bewegen, wobei als Anhaltspunkt für eine übliche Gehstrecke innerhalb des Wohnungsbereichs 8 Meter angenommen werden (Begutachtungs-Richtlinien, F 4.1.4, S. 41).
Zu beachten ist zum einen, dass im Rahmen dieses Begutachtungskriteriums lediglich die Fähigkeit zur Mobilisation erfasst ist. Die Fähigkeit zur räumlichen Orientierung wird hingegen unter F 4.2.2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – örtliche Orientierung) erfasst. Zum anderen geht es in hier nicht darum, die Fähigkeit zum Treppensteigen zu begutachten. Auch insoweit existiert ein gesonderter Prüfungs- und Begutachtungsaspekt (vgl. unten F 4.1.5 – Trepp...