Rz. 42
Die systematischen Besonderheiten bei der Bestimmung des Pflegegrades eines Kindes werden flankiert von abweichenden, die Fähigkeiten eines Kindes berücksichtigenden Definitionen der in den maßgeblichen Modulen (s. o.) aufgeführten Pflegekriterien. Nach Maßgabe der Begutachtungs-Richtlinien sind bei der Feststellung des Pflegegrades eines Kindes folgende Konkretisierungen zu beachten:
Rz. 43
Modul 1: Mobilität (Begutachtungs-Richtlinien S. 118 ff.)
KF 4.1.1 Positionswechsel im Bett (KF 4.1.1)
- Positionswechsel im Bett (KF 4.1.1)
Meint hier das Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, das Drehen um die Längsachse und das Aufrichten aus dem Liegen.
Selbständig: Das Kind ist dabei auch selbständig, wenn es seine Position unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Aufrichter, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett, ohne personelle Hilfe verändern kann.
Überwiegend selbständig: Das Kind kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand seine Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbständig: Das Kind kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. Arme vor der Brust verschränken, Kopf auf die Brust legen.
Unselbständig: Das Kind kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.
- Halten einer stabilen Sitzposition (KF 4.1.2)
Wird definiert als sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten können.
Selbständig: Das Kind ist auch dann selbständig, wenn es beim Sitzen gelegentlich seine Sitzposition korrigieren muss.
Überwiegend selbständig: Das Kind kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs, selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt es aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Überwiegend unselbständig: Das Kind kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Unselbständig: Das Kind kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann das Kind nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.
Erfasst: Das Aufstehen von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Bank, Toilette etc. und das sich Umsetzen auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl o. Ä. Bei Kleinkindern ist auch das Aufstehen vom Fußboden bzw. z. B. das Hochziehen vom Boden zum Stand zu bewerten (unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie krit. hierzu Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl. 2021, § 15 Rz. 115 ff.).
Selbständig: Das Kind ist auch dann selbständig, wenn es keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette).
Überwiegend selbständig: Das Kind kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn es eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.
Überwiegend unselbständig: Die Eltern müssen beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Das Kind hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen.
Unselbständig: Das Kind muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich.
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs (KF 4.1.4)
Meint: Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen zu können. Das kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Unterarmgehstützen, Rollator, Rollstuhl oder sonstiger Gegenstände, z. B. Möbelstück, geschehen. Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens 8 Meter festgelegt. Die Fähigkeiten zur örtlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind jedoch unter Punkt KF 4.2.2 bzw. Punkt KF 4.1.5 zu berücksichtigen.
Selbständig: Das Kind kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen.
Überwiegend selbständig: Das Kind kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (z. B. Unterarmgehstützen oder Rollator), ausschließliche Beaufsichtigung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken.
Überwiegend unselbständig: Das Kind kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten der Eltern gehen. Auch wenn sich das Kind darüber hinaus in der Wohnung krabbelnd oder robbend fortbewegen kann, ändert dies nichts an der Bewertung als "überwiegend unselbständig".
Unselbständig: Das Kind muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.
KF 4.1.5 Treppenste...