Rz. 50
In der Vergangenheit ergaben sich in der Rechtsanwendung Probleme durch das die Sozialversicherung beherrschende Territorialprinzip, und zwar sowohl hinsichtlich der Versicherungspflicht als auch der Leistungserbringung. So konnte aufgrund der Vorschriften des SGB XI wegen erfüllter Tatbestandsmerkmale Versicherungspflicht ohne Leistungsverpflichtung eintreten.
Rz. 51
Der EuGH hat am 5.3.1998 (C-160/96) entschieden, dass es nicht gegen Art. 6 und Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag verstoße, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu Pflegeversicherungsbeiträgen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranzieht. Es verstößt jedoch gegen die Art. 19 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 EWG-Verordnung 1408/71, den Anspruch auf das Pflegegeld, das eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, davon abhängig zu machen, dass der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angehört. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein in Frankreich wohnendes und in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätiges sowie krankenversichertes Ehepaar gegen die Heranziehung zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der deutschen Pflegeversicherung klagte, weil es im Versicherungsfall keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung habe. Das Urteil ist gegenüber einer deutschen Pflegekasse ergangen; es schafft in Deutschland unmittelbar anzuwendendes Recht, ohne dass es eines Rechtsetzungsaktes eines deutschen Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf. Durch dieses Urteil des EuGH wird klargestellt, dass Grenzgänger, die bei einer gesetzlichen Pflegekasse in Deutschland versichert sind, aber in einem anderen EWR-Staat wohnen, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Eine Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung allein wegen des ausländischen Wohnortes kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig kann Anträgen auf Erstattung der gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung entsprochen werden (vgl. Breithaupt 1998 S. 407 = Ersk 1998 S. 168 = USK 9855 = SGb 1999 S. 360).