Rz. 8

Mit Nr. 1 werden Personen in die Pflegeversicherungspflicht einbezogen, die Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. Ansprüche nach dem BVG haben Personen, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 BVG). Gesetze, die nach Nr. 1 eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, sind z. B. das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das Zivildienstgesetz (ZDG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StRRehaG), das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VerRehaG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gemeinsam ist diesen Gesetzen, dass sie öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschäden gewähren, die aus Opfern erwachsen sind, die für die Gemeinschaft erbracht wurden oder aus ähnlichen Gründen für das Gemeinwohl entstanden sind (vgl. Komm. zu § 5 und § 24).

 

Rz. 9

Diese Personen müssen einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben. Heilbehandlung wird für Gesundheitsstörungen gewährt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind (§ 10 Abs. 1 BVG). Der Anspruch wird Schwerbeschädigten (nach § 31 Abs. 2 BVG sind dies Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50) auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. In diese Versicherungspflicht sind nur die Beschädigten selbst einbezogen.

 

Rz. 10

Soweit Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Angehörige des Beschädigten (Ehegatte und Kinder, sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden, Witwen, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern des Beschädigten – § 10 Abs. 4 BVG) oder bei Empfängern einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben § 10 Abs. 4 Buchst. b BVG, steht dieser Anspruch dem Beschädigten zu (für). Es handelt sich daher nicht um einen eigenen Anspruch der Angehörigen etc., sondern nur um einen abgeleiteten (Leistungs)Anspruch, der – nach dem Wortlaut der Regelung – Pflegeversicherungspflicht nicht auslöst (vgl. dazu Biere, WzS 1995 S. 295).

 

Rz. 11

Nach wohl überwiegender Auffassung, die erkennbar auf das Rundschreiben: GR v. 20.10.1994: Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) A. II. Nr. 3.2, Die Beiträge 1994 S. 652, zurückgeht (vgl. Wiegand, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 21 Rz. 6; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 21 Rz. 13, Stand: Dezember 2015; Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB XI, § 21 Rz. 4, Stand: August 2001; Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 21 Rz. 11, Stand: 23.7.2018), sollen für den von Nr. 1 erfassten Personenkreis der Pflegeversicherungspflichtigen neben dem Beschädigten selbst, aber auch die Personen einbezogen sein, für die (nur) ein abgeleiteter Leistungsanspruch nach § 10 BVG besteht. Dies ist nicht unproblematisch und im Verhältnis zu Nr. 3 nicht plausibel. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht aber noch aus.

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