Rz. 40

Durch den Eingang des Befreiungsantrags wird ein förmliches Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) in Gang gesetzt, das mit einem Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) abzuschließen ist. Die Pflegekasse hat in diesem Verfahren von Amts wegen (§ 20 SGB X) die besonderen Voraussetzungen des Befreiungsrechts nach § 22 zu prüfen. Die Pflegekasse ist dabei darauf angewiesen, dass der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte gibt. Der Antragsteller trägt, da die Befreiung eine Ausnahme von der Versicherungspflicht darstellt, die Nachweislast (Beweislast) für die Befreiungsvoraussetzungen.

 

Rz. 41

Lehnt die Pflegekasse die Befreiung ab, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und nachfolgend die Möglichkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG mit der Behauptung des bestehenden Rechtsanspruchs auf Befreiung und auf Erlass eines Befreiungsbescheides. Auch in diesem Klageverfahren trägt der Antragsteller als Kläger die Nachweislast für die Befreiungsvoraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines privaten Pflegeversicherungsvertrages (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss v. 16.10.1998, L 3 P 8/98).

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