Rz. 3
Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 regelt den berechtigten Personenkreis, der durch einen Antrag (schriftliche Beitrittserklärung) Zugang zur privaten oder sozialen Pflegeversicherung als freiwillig Pflegeversicherter erhält. Die Beitrittsberechtigung setzt zwingend voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dieses sind nur Personen, die bei Einführung der Pflegeversicherung nicht nach den §§ 20 ff. pflegeversicherungspflichtig oder Familienversicherte in der sozialen Pflegeversicherung waren und auch keinen Zugang zur privaten Pflegeversicherung hatten. Die prinzipielle Möglichkeit einer privatrechtlichen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit durch einen privaten Pflegeversicherungsvertrag außerhalb von § 23 und den dafür geltenden Regelungen in § 110, stellte jedoch keinen Zugang zur Pflegeversicherung dar. Die Nichterfüllung einer Pflegeversicherungspflicht (hier am 1.1.1995) als Tatbestandsvoraussetzung für das Beitrittsrecht hat seinen Grund einmal darin, dass eine freiwillige Versicherung grundsätzlich nicht neben einer Pflichtversicherung bestehen kann (so § 191 Nr. 2 SGB V für die Krankenversicherung; eine entsprechende Regelung ist in § 49 Abs. 3 allerdings nicht enthalten), andererseits soll dadurch das Beitrittsrecht auf die Personen beschränkt werden, die bislang keine Möglichkeit des Zugangs zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung hatten. Die Prüfung der Nichtversicherung dürfte sich (abgesehen vom Zeitablauf) als problematisch und schwierig erweisen, weil die Fälle von Nicht-Versicherungspflicht weder zu melden gewesen sind, noch sonst in irgend einer Form erfasst wurden. Da zudem „beweispflichtig“ derjenige ist, der dieses einseitige Zugangsrecht und Gestaltungsrecht für sich in Anspruch nimmt, stellte der vom Beitrittswilligen zu führende Beweis/Nachweis der Nichtversicherung einen nicht möglichen Negativbeweis dar. Dieser Nachweis kann letztlich nur mittelbar durch Belege über einen nicht vorhandenen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, z. B. durch Belege über privatärztliche Behandlung ohne Kostenerstattung, geführt werden. Lediglich in den Fällen einer festgestellten Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 (vormals § 112; bei Nichtabschluss oder Aufrechterhaltung einer privaten Pflegeversicherung) ließe sich eine bestehende private Pflegeversicherungspflicht in der Vergangenheit als Ausschlusstatbestand für das Beitrittsrecht ermitteln.
Rz. 7
Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland am 1.1.1995 und zum Zeitpunkt des Beitritts oder Antrags. Dies entspricht der allgemeinen Voraussetzung für den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich von Versicherungsberechtigungen nach § 2 Abs. 1 SGB IV in § 3 Nr. 2 SGB IV, ohne jedoch den Fall des ständigen Aufenthaltes mit einzubeziehen. Für den Begriff des Wohnsitzes gilt die Definition des § 30 SGB I. Nach dessen Abs. 3 Satz 1 hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Diese Wohnung als Wohnsitz muss im Geltungsbereich des SGB XI liegen (Inland), also in der Bundesrepublik Deutschland. Entscheidend für das Bestehen eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus denen sich ein Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Wohnsitz ableiten lässt. Dieses setzt das Vorhandensein einer Wohnung voraus. Der Anknüpfung der Beitrittsberechtigung an einen inländischen Wohnsitz liegt erkennbar zugrunde, dass nur in diesen Fällen eine hinreichende und andauernde Beziehung zum inländischen Recht besteht. Andererseits ermöglicht erst ein fester inländischer Wohnsitz, die freiwillige Pflegeversicherung mit den wechselseitigen Verpflichtungen praktikabel durchzuführen. Zum Wohnsitz und der Abgrenzung zum ständigen Aufenthalt vgl. Komm. zu § 30 SGB I.
Rz. 8
Mit Abs. 1 Satz 2 werden Ausschlusstatbestände vom Beitrittsrecht nach Abs. 1 für bestimmte Personen normiert (krit. dazu Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 a Rz. 8 und 9, Stand: Juni 2016). Der Ausschluss der Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt geht ersichtlich auf den Hinweis im Urteil des BVerfG v. 3.4.2001 (1 BvR 81/98, BVerfGE 103 S. 225) zurück, wonach für diese Personen die Frage der Beitrittsberechtigung wegen des Leistungsanspruchs gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht vorgesehen werden muss, da diese Personen nicht von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ausgegrenzt sind (vgl. dazu BSG, Urteil v. 18.5.2005, B 12 P 3/04 R, SozR 4-3300 § 26 a Nr 1). Der Hinweis bezog sich in der Entscheidung des BVerfG allerdings auf den Personenkreis der nach Einführung der Pflegeversicherung nicht Pflegeversicherten.
Rz. 9
Als weiterer Ausschlusstatbestand ist die Beitrittsberechtigung den Personen versagt, die nicht selbst in der Lage sind, "einen Beitrag" zu zahlen. Dies meint wohl richtigerweise, dass sie zur laufenden Beitragszahlung (oder Beitragsnachzahlung ...