Rz. 1a

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind weit überwiegend abhängig von dem Bestehen einer Mitgliedschaft. Bei Betrachtung des Leistungskataloges des § 28 Abs. 1 finden sich nur in den auf § 44 und § 44a hinweisenden Nr. 10 und 11 und in der auf § 45 hinweisenden Nr. 12 Ausnahmen, wobei § 28 Nr. 10 und Nr. 11 i. V. m. § 44 bzw. § 44a zumindest noch indirekt an eine Mitgliedschaft anknüpfen, indem sie die Pflege eines Mitglieds unterstellen.

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