Rz. 21
Mit dem PSG II hat der Gesetzgeber zum 1.1.2017 den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu ausgerichtet und ein neues Begutachtungsassessment zur Feststellung von Pflegegraden auf Basis der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (anstelle der bisherigen verrichtungsbezogenen Ermittlung des Hilfebedarfs und damit des Zeitaufwands für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege) eingeführt.
Die häusliche Pflege beinhaltet jetzt im Einzelnen Hilfeleistungen zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit des Pflegebedürftigen bei den in § 14 Abs. 2 genannten Bereichen. Dies sind Hilfeleistungen bei den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Die Pflege soll nach § 2 als aktivierende Pflege erbracht werden. Bestandteil ist auch die pflegefachliche Anleitung einschließlich vorübergehender Problem- und Bedarfseinschätzung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
Rz. 22
Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen umfassen Hilfen bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Mund-/Zahnpflege, Kämmen, Rasieren), Darm- und Blasenentleerung, beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, beim An-/Auskleiden, beim Gehen, Stehen, Treppensteigen, das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung und das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung. Sie beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4.
Rz. 23
Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6. Sie umfassen die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung sowie zur Einhaltung des Tag-Nacht-Rhythmus, bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten, bei der bedürftnisgerechten Beschäftigung im Alltag oder der alltäglichen Freizeitgestaltung.
Rz. 24
Die Hilfe bei der Haushaltsführung unterstützt oder übernimmt vollständig Aktivitäten im Rahmen der Haushaltsführung. Sie umfasst das Einkaufen, Kochen, Reinigen/Aufräumen der Wohnung, Spülen, Waschen/Wechseln der Wäsche/Kleidung, Beheizen sowie die Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen oder bei der Regelung von finanziellen bzw. behördlichen Angelegenheiten.
Rz. 25
Die erbrachten krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, können nicht gleichzeitig als Pflegesachleistung erbracht werden. Mit der Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde bei der Häuslichen Krankenpflege in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V der 2. Halbsatz (der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 i. d. F. bis 31.12.2016 zu berücksichtigen ist) gestrichen.
Für Pflegebedürftige, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (§ 37 Abs. 2 SGB V) haben und mit Leistungen der häuslichen Pflege (§ 36) ambulant versorgt werden, sieht § 17 Abs. 1b vor, dass der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils beschließt, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Die Kostenabgrenzungs-Richtlinie ist veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/rahmenvertraege__richlinien_und_bundesempfehlungen/2017_Pflege-Kostenabgrenzungs_Rie_Li_17Abs1bSGBXI.pdf.
Der durch die Pflegeversicherung zu tragende Anteil wird pauschal festgelegt. Dabei wird jedem Pflegegrad ein bestimmter Minutenwert zugeordnet. Weitere Details sind in der Kommentierung zu § 37 SGB V Rz. 27a ff. nachzulesen.