2.1 Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Rz. 3
Anspruchsberechtigte sind nach dem Wortlaut Pflegebedürftige (vgl. Abs. 1 Satz 1) i. S. d. §§ 14, 15, die in Pflegegrad 1 bis 5 eingestuft sind.
Denkbar ist insoweit auch, dass Leistungen nach §§ 36, 37 dann nicht mehr beansprucht werden können, wenn der Gebrauch (Einsatz) des Pflegehilfsmittels die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit entfallen lässt. (vgl. Udsching, SGB XI Soziale Pflegeversicherung, 2. Aufl. 2000, § 40 Rz. 6).
Rz. 4
Ein Anspruch kommt nur in Betracht bei Pflege im häuslichen Bereich, also nicht bei Unterbringung des Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 KR 26/99 R, BSGE 85 S. 287; ähnlich BSG, Beschluss v. 28.6.2001, B 3 KR 1/01 B). Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm (Dritter Abschnitt, Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege). Insoweit – und unter Berücksichtigung differenzierender Rechtsprechung (z. B. Bay. LSG, v. 29.6.2006, L 4 KR 253/03; LSG Nordrhein-Westfalen, v. 17.8.2006, L 2 KR 73/04, LSG Nordrhein-Westfalen, v. 8.3.2007, L 16 KR 204/06) kommt daher ein Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen bzw. gegen den Heimträger (vgl. BSG, a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.3.2007, L 16 KR 204/06; Bay. LSG, Urteil v. 29.6.2006, L 4 KR 253/03, zum Anspruch auf ein behindertengerechtes Pflegebett als Hilfsmittel bei stationärer Pflege im Pflegeheim) in Betracht. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Regelungen des Abs. 5 nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Abs. 2 gelten.
Rz. 5
Abweichend von den Grundsätzen des SGB V (vgl. die Komm. zu § 13 Abs. 3 SGB V) ist es aber nicht zwingend erforderlich, aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Streitigkeiten aber empfehlenswert, dass der Versicherte sich vor Beschaffung des Hilfsmittels an die Pflegekasse gewandt und diese über seinen Anspruch entschieden hat (vgl. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.12.1999, L 16 P 18/98). Eine ärztliche Verordnung ist schon nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 S. 113) nicht erforderlich.
Gemäß Abs. 1 Satz 2 überprüft die Pflegekasse die Notwendigkeit der Versorgung unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt ausdrücklich § 275 Abs. 3 SGB V.
Rz. 6
(Pflege-)Hilfsmittel sind regelhaft bewegliche (vgl. BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 P 3/00 R, Breithaupt 2002 S. 1) Gegenstände, die
- zur Erleichterung der Pflege oder
- Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen dienen oder
- eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Hilfsmittel können somit aus Sicht des Pflegebedürftigen und/oder des Pflegenden erforderlich sein. Anspruchsinhaber ist, auch wenn ein einzelnes Pflegehilfsmittel primär – wie die der Erleichterung der Pflege dienenden – dem Pflegenden zugute kommt, immer der Pflegebedürftige, gegen dessen Willen eine Versorgung demnach nicht möglich ist.
Rz. 7
Unter Berücksichtigung der genannten Zweckbestimmungen hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemäß § 78 Abs. 2 i. V. m. § 40 als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung nach § 139 SGB V am 10.7.1995 ein Pflegehilfsmittelverzeichnis beschlossen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis, das ständig fortzuschreiben ist und somit der stetigen Entwicklung neuer Hilfsmittel Rechnung tragen soll, nennt in 5 Produktgruppen grundsätzlich von der Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung erfasste Pflegehilfsmittel:
Produktgruppe 50 |
(Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege): Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen, spezielle Pflegebetttische und Pflegeliegestühle. |
Produktgruppe 51 |
(Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene): Produkte zur Hygiene am häuslichen Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, Urinflaschenhalter, wieder verwendbare saugende Bettschutzeinlagen), Waschsysteme. |
Produktgruppe 52 |
(Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität): Hausnotrufsysteme. |
Produktgruppe 53 |
(Pflegehilfsmittel zur Linderung der Beschwerden): Lagerungsrollen. |
Pflegegruppe 54 |
(Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel). |
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist aber nicht abschließend, d. h., der Anspruch nach § 40 ist nicht auf solche Hilfsmittel beschränkt, die sich im Pflegehilfsmittelverzeichnis finden, da dieses für den Leistungsanspruch des Versicherten nicht verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 11.4.2002, B 3 P 10/01 R, SozR 3-3300 § 40 Nr. 9). Auch auf andere im Einzelfall erforderliche Pflegehilfsmittel kann somit ein Anspruch bestehen (vgl. auch die Komm. zu § 78 Abs. 2).
Rz. 8
Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Pflegehilfsmittel (vgl. zur ständigen Rechtsprechung BSG, Urteil v. 24.9.2002, B 3 P 15/01 R, USK 2002-56, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.6.2007, L 9 KR 35/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.8.2006, L 2 KR 73/04). Dies ergibt sich anders als für Hilfsmittel gemäß § ...