Rz. 14
Technische Pflegehilfsmittel sollen gemäß Abs. 3 Satz 1 in geeigneten Fällen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von der Vorstellung leiten lassen, dass Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, regelmäßig wieder verwendet werden können (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 113 f.).
Ein Anspruch kann bestehen auf Pflegebetten mit Zubehör, Hausnotrufanlagen, Rollstühle etc. (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 113; vgl. im Übrigen das Pflegehilfsmittelverzeichnis).
Rz. 15
Im Einzelfall ist eine Abgrenzung zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes erforderlich, wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Eingriff in den Baukörper der Wohnung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Nicht zu den technischen Hilfsmitteln nach Abs. 3 zählen daher nicht nur Umbaumaßnahmen in einer Wohnung, sondern auch der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen. Die Abgrenzung kann regelmäßig danach erfolgen, ob ein beweglicher oder fest eingebauter Gegenstand vorliegt und ob dieser nach Beendigung der Nutzungsdauer ohne großen technischen und finanziellen Aufwand in einem anderen Haushalt eingesetzt werden kann (vgl. SG Gießen, Urteil v. 26.7.2007, S 21 P 56/05; Bay. LSG, Urteile v. 24.5.2007, L 4 KR 207/04, und v. 25.4.2007, L 2 P 39/04; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 9.5.2007, L 6 P 2/06, BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 P 3/00 R, Breithaupt 2002 S. 1).
Rz. 16
Ein Anspruch kommt nur in Betracht, wenn ein technisches Hilfsmittel im häuslichen Umfeld erforderlich ist. Nicht zulasten der Pflegeversicherung kann etwa ein Gegenstand beansprucht werden, der die Ausübung der Erwerbstätigkeit ermöglichen oder sichern soll (BSG, Urteil v. 11.4.2002, B 3 P 10/01 R, SozR 3-3300 § 40 Nr. 9).
Rz. 17
Der Gesetzgeber räumt der leihweisen Überlassung Vorrang ein, d. h., nur in Ausnahmefällen kann eine Versorgung durch Übereignung eines technischen Pflegehilfsmittels erfolgen. Die Einzelheiten der Überlassung sind zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegekasse ggf. unter Beteiligung des Leistungserbringers ("Hilfsmittellieferanten") zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist auch Abs. 3 Satz 7 von Bedeutung. Danach hat der Pflegebedürftige die Kosten des Hilfsmittels in vollem Umfang zu tragen, wenn er die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt. Eine Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffs "zwingender Grund" existiert nicht; Ausnahmen sind angesichts des Gesetzeswortlauts nur unter besonders engen Voraussetzungen denkbar (ebenso Vogel, in: LPK-SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 40 Rz. 13, Leitherer, in: KassKomm. SGB XI, Stand: 1.3.2005, § 40 Rz. 33). Auf diese bei Verneinung eines zwingenden Grundes nicht im Ermessen der Pflegekasse stehende Rechtsfolge hat die Pflegekasse hinzuweisen.
Rz. 18
Damit die zum Teil hochwertigen und in der Handhabung schwierigen Pflegehilfsmittel effektiv, dauerhaft und unter Beachtung des Gebots zur wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung (vgl. § 29) den in Abs. 1 Satz 1 genannten Zielen dienen, kann die Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Abs. 3 Satz 2 konstituiert daher eine Mitwirkungsverpflichtung der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen und zwingt die Pflegekasse zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sowohl hinsichtlich der Anordnung der Mitwirkungshandlung und der Gewährung auf Antrag des Pflegebedürftigen als auch – vergleichbar mit den in § 66 Abs. 1 SGB I genannten Rechtsfolgen – der (teilweisen) Leistungsversagung. Eine Belastung der Pflegebedürftigen oder Pflegepersonen mit den Kosten der Ausbildung scheidet aus (Abs. 3 Satz 3).
Rz. 19
Entsprechend der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasst der Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel darüber hinaus auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Hierzu zählen insbesondere auch solche Maßnahmen, die aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen erforderlich werden. Die Instandsetzung wie die Reparatur bei Verschleiß geht der Ersatzbeschaffung vor, sofern sie technisch möglich und im Vergleich zur Ersatzbeschaffung wirtschaftlicher ist. Kosten der Reinigung eines Hilfsmittels sind nicht erstattungsfähig.
Rz. 20
Auch die fortschreitende technische Entwicklung kann einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung begründen (vgl. ebenso Leitherer, in: KassKomm., a. a. O., § 40 Rz. 28). Der technische Fortschritt muss aber auf den einzelnen Pflegebedürftigen bezogen einen wesentlichen und objektivierbaren Gebrauchsvorteil bewirken, der danach zu bewerten ist, ob die (Neu-)Versorgung zu einer (wesentlich) besseren Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 Satz 1 beiträgt (vgl. auch Vogel, in: LPK-SGB XI, § 40 Rz. 15).