Rz. 36
Bei der Berechnung der Kosten der Maßnahme sind alle zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden konkreten Hilfebedarfs erforderlichen Einzelmaßnahmen kostenmäßig zu berücksichtigen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 P 6/99 R, NZS 2000 S. 355). Dies gilt unabhängig davon, ob mit Einzelmaßnahmen unterschiedliche der in Abs. 4 konkret genannten Ziele verfolgt werden, ob Einzelmaßnahmen in verschiedenen Räumen oder innerhalb und außerhalb der Wohnung durchgeführt werden oder ob eine Verbesserungsmaßnahme in Einzelschritten durchgeführt wird (vgl. auch BT-Drs. 12/5262 S. 114).
Eine neue Maßnahme i. S. d. Abs. 4 – und damit ein Anspruch auf einen Zuschuss – kommt erst dann in Betracht, wenn weitere Verbesserungen des individuellen Wohnumfeldes aufgrund einer objektiven Änderung der Pflegesituation erforderlich werden, die im Zuge der früheren Umbaumaßnahmen noch nicht notwendig waren (vgl. BSG, Urteil v. 17.7.2008, B 3 P 12/07).
Rz. 37
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis der Pflegekassen sicherzustellen, regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse. Insoweit ist derzeit für die anwendende Pflegekasse das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften v. 22.8.2017 maßgeblich.
Rz. 38
Zu den Kosten der Maßnahme zählen Aufwendungen für
- Vorbereitungshandlungen,
- Materialkosten,
- Arbeitslohn und ggf.
- Gebühren (z. B. für Genehmigungen).
Rz. 39
Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen einer bereits bezuschussten wohnumfeldverbessernden Maßnahme können bezuschusst werden, wenn der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Der Zuschuss zur Reparatur oder Wartung ist auf den Restbetrag beschränkt.
Ein Defekt an einer mit dem Höchstbetrag bezuschussten wohnumfeldverbessernden Maßnahme, der zum kompletten Ausfall bzw. Gebrauchsunfähigkeit führt, kann als Änderung der Pflegesituation gewertet werden. D.h., die Ersatzbeschaffung kann als weitere Maßnahme bis zum Höchstbetrag bezuschusst werden (BSG, Urteil v. 25.1.2017, B 3 P 4/16 R).
Rz. 40
Der Anspruch ist der Höhe nach auf einen Betrag von 4.000,00 EUR je Maßnahme beschränkt (Abs. 4 Satz 3). Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss für dieselbe Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes für jeden Anspruchsberechtigten maximal 4.000,00 EUR (2.557,00 EUR bis 31.12.2014) betragen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf insgesamt 16.000,00 EUR (10.228,00 EUR bis 31.12.2014) begrenzt und wird gleichmäßig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Der Höchstbetrag ist auch im Hinblick auf Folgekosten zu beachten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.6.2011, L 4 P 2397/10).
Gegebenenfalls kann der wegen der behinderten- oder krankheitsgerechten Gestaltung eines Hauses einem Steuerpflichtigen entstehende Mehraufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 16/10).