Rz. 2

Die Pflegeversicherung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung für den begrenzten Zeitraum von längstens 8 Wochen (4 Wochen bis 31.12.2015). Mit der Leistung Kurzzeitpflege will der Gesetzgeber insbesondere pflegerische Lücken nach stationärer Krankenhausbehandlung oder aufgrund anderweitiger Problemsituationen schließen. Die Kurzzeitpflege gewährleistet dem Pflegebedürftigen damit Stabilität in einer Zeit, in der die bisherige Art von Pflege nicht geleistet werden kann, oder aber dann, wenn nach stationärer Behandlung noch gänzlich unklar ist, in welcher Form Pflege zuteil werden soll. Die Kurzzeitpflege hat insofern oft gerade auch entlastende Wirkung für Angehörige, Nachbarn oder sonstige Pflegepersonen und hält dem Grundsatz des § 3 entsprechend mittelfristig die Chance aufrecht, die Pflege als häusliche Pflege sicherzustellen. Letztlich dient die Kurzzeitpflege der Herstellung oder der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation und ist damit Bestandteil eher des ambulanten als des stationären Versorgungssystems.

In der Praxis zeigen sich Schwerpunkte für Leitsymptomatiken wie Frakturen, Apoplex (Schlaganfall) oder Herz-Kreislauf-Insuffizienz. Menschen mit dementiellen Entwicklungen sind unter den Personen, welche Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, unterrepräsentiert.

 

Rz. 2a

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Kurzzeitpflege – seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 1.1.2017 besteht der Anspruch ab dem Pflegegrad 2.

Versicherte, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können die Kurzzeitpflege über den Entlastungsbetrag (§ 45b) finanzieren.

 

Rz. 2b

Ist ein Pflegegrad (§ 15) bei einem Übergang aus einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik in die Kurzzeitpflege noch nicht festgestellt, hat der MDK die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags durchzuführen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1).

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