2.1 Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Mitgliedern (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 gelten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung die Regelungen in § 226 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 bis 5 SGB V, §§ 227 bis 232a SGB V, §§ 233 bis 238 SGB V, § 244 SGB V sowie die §§ 23a, 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV. Damit wird klargestellt, dass die Beitragsbemessung weitgehend einheitlich mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 43 zu § 54).
Rz. 4
§ 226 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Beschäftigter und ist bis auf dessen Abs. 2 Satz 2 aufgrund der fehlenden Verweisung hierauf anwendbar (Näheres vgl. Komm. zu § 226 SGB V).
§ 227 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter und verweist für diese auf § 240 SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung regelt (Näheres vgl. Komm. zu §§ 227 und 240 SGB V).
Die §§ 228 und 229 SGB V enthalten Bestimmungen zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (Näheres vgl. Komm. zu §§ 228 und 229 SGB V).
§ 230 SGB V regelt die Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter (Näheres vgl. Komm zu § 230 SGB V).
§ 231 SGB V enthält Regelungen für die Erstattung ggf. zu viel gezahlten Beiträge (Näheres vgl. Komm. zu § 231 SGB V).
§ 232 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen unständig Beschäftigter (Näheres vgl. Komm. zu § 232 SGB V).
§ 232a SGB V enthält Bestimmungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld nach dem SGB III sowie von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Näheres vgl. Komm. zu § 232a SGB V). Bezüglich der Berücksichtigung von Bürgergeld als beitragspflichtige Einnahme ist jedoch die Einschränkung des § 57 Abs. 1 Satz 2 zu beachten, der eine höhere monatlichen Bezugsgröße vorsieht, als dies in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist – nämlich das 0,2266-fache. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung einen pauschalen Beitrag von den Arbeitgebern erhält, während dies für die soziale Pflegeversicherung nicht der Fall ist. Um also Beitragsausfälle bei der sozialen Pflegeversicherung zu vermeiden, kann der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" hier nicht angewandt werden (vgl. BT-Drs. 16/752 S. 29 zu Art. 11). Im Übrigen ist die weitere Verweisung des Abs. 1 Satz 2 auf § 232a Abs. 1a SGB V seit der Aufhebung dieser Norm zum 12.11.2022 obsolet und war mit Blick auf die Inbezugnahme des gesamten § 232a SGB V in Abs. 1 Satz 1 auch zuvor nur klarstellender Natur.
§ 233 SGB V regelt beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute und verweist seinerseits im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, welches in § 92 SGB VII den Jahresverdienst für Seeleute regelt (Näheres vgl. Komm. zu § 233 SGB V und § 92 SGB VII).
§ 234 SGB V enthält Bestimmungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Künstler und Publizisten (Näheres vgl. Komm. zu § 234 SGB V).
§ 235 SGB V bestimmt, welche beitragspflichtigen Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Näheres vgl. Komm. zu § 235 SGB V).
§ 236 SGB V enthält Bestimmungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Studenten und Praktikanten (Näheres vgl. Komm. zu § 236 SGB V).
§ 237 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner und § 238 SGB V die Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner (Näheres vgl. Komm. zu §§ 237 und 238 SGB V).
§ 244 SGB V regelt den ermäßigten Beitrag für Wehrdienst- und Zivildienstleistende (Näheres vgl. Komm. zu § 244 SGB V).
§ 23a SGB IV regelt die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Näheres vgl. Komm. zu § 23a SGB IV) und § 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV enthält Bestimmungen über beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (Näheres vgl. Komm. zu §23b SGB IV).
2.2 Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Krankengeld (Abs. 2)
Rz. 5
Der Bezug von Krankengeld führt in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 224 SGB V zur Beitragsfreiheit. In der sozialen Pflegeversicherung ist eine solche Regelung jedoch nicht vorgesehen. Nach § 49 Abs. 2 i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleiben Krankengeldbezieher weiterhin Mitglieder der Pflegeversicherung und sind folglich beitragspflichtig (vgl. § 54 Abs. 2). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Krankengeld wurde in Abs. 2 Satz 1 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gleichbehandlung eine Regel getroffen, die eine Bemessung entsprechend der Beiträge aus Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld (vgl. § 235 SGB V) ausgestaltet, denen ebenfalls die Berechnung der jeweiligen Lohnersatzleistungen zugrunde liegt ...