Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.
Grundsätzlich haben Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und dementsprechend in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 4 Satz 1 allein zu tragen. Mit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 wird jedoch gewährleistet, dass auch hier der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, weshalb der Beitragszuschuss der Höhe nach begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre (vgl. Komm. zu § 58). Inhaltlich entspricht die Vorschrift der Regelung in § 257 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44 zu § 57). Die Grundsätze des § 257 Abs. 1 SGB V bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung können daher sinngemäß auf Abs. 1 übertragen werden (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 257 Abs. 1 SGB V).
Rz. 5
Zu den Beschäftigten (§ 7 SGB IV) i. S. d. Abs. 1 gehören Personen, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind (vgl. § 6 Abs. 1 SGB V) oder sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB V). Darüber hinaus werden auch Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden und versicherungsfrei sind (vgl. § 6 Abs. 3a SGB V), von der Vorschrift erfasst. Dahingegen haben geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 P 2/97 R).
Rz. 6
Der Arbeitgeber hat den Beitragszuschuss so lange an den Beschäftigten zu zahlen, wie die Voraussetzungen gegeben sind. Die Zahlung des Zuschusses ist nicht vom Nachweis abhängig, dass der Beschäftigte seinen monatlichen Anteil tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Nachweis, dass der Beschäftigte verpflichtet ist, den monatlichen Beitrag zu entrichten. Soweit die Regelung auf die Voraussetzungen des § 58 verweist, bedeutet dies, dass der Zuschuss nur in den Bundesländern zu zahlen ist (maßgeblich ist der Beschäftigungsort), die im Ausgleich mit den Belastungen für die Wirtschaft einen landesweiten Feiertag, der auf einen Werktag fällt, aufgehoben haben. Bis auf das Bundesland Sachsen erfüllen alle Bundesländer diese Voraussetzung (Näheres vgl. Komm. zu § 58).