Rz. 2

Gemäß § 1 Abs. 3 SGB XI sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung die Pflegekassen, ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet (vgl. § 46). Trotz dieser organisatorischen Anbindung sind sie als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell selbständig. Sie verfügen aufgrund der Beitragserhebung (vgl. § 54) über eigene Mittel, die wie bei den Krankenkassen die Betriebsmittel und die Rücklage umfasst (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 70). Über weitere Mittel verfügen die Pflegekassen nicht.

Die Regelung in § 62 eröffnet als allgemeine bestimmende Norm den Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB XI, das sich mit der Verwendung und Verwaltung der Mittel befasst. Die nachfolgenden beiden Normen befassen sich mit den in § 62 benannten Mitteln: In § 63 findet sich Näheres zu Umfang, Verwendung und Verwaltung hinsichtlich der Betriebsmittel und in § 64 hinsichtlich der Rücklage (vgl. Komm. dort).

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