0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten.

Zum 1.1.2009 wurde Abs. 1 Nr. 3 durch Art. 8 Nr. 32 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKG-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) angefügt.

Zum 1.1.2017 wurde Abs. 4 durch Art. 2 Nr. 33 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) angefügt.

Zum 1.1.2020 wurden Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 durch Art. 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert.

Zum 1.1.2023 wurde Abs. 5 durch Art. 9 Nr. 2 des 8. SGB IV-Änderungesetzes (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Ausgleichsfonds wurde als Sondervermögen zur Durchführung des Finanzausgleichs (vgl. §§ 66 ff.) errichtet (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 74). Er hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung. Seine Mittel stehen der sozialen Pflegeversicherung als Vermögensträger gemeinschaftlich zu. Verwaltungsträger ist mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) der Bund (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Die Mittel des Ausgleichsfonds werden für den Finanzausgleich nach §§ 66 bis 68 genutzt, aber auch für andere Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung (vgl. §§ 8, 45c, 113, 113b, 114b, 124, 125, 125a).

Abs. 1 enthält Bestimmungen über die Einnahmen des Ausgleichsfonds.

Abs. 2 legt fest, dass die entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben werden.

Abs. 3 regelt die Anlage der Mittel.

Nach Abs. 4 wird festgelegt, dass die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt werden; zudem findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung des Näheren.

Abs. 5 enthält konkrete Verweise für das Haushalts- und Rechnungswesen und die Anlage der Mittel sowie die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität.

 

Rz. 3

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war ursprünglich vorgesehen, dass der Ausgleichsfonds auch durch einen Bundeszuschuss für die Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen finanziert wird (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 und 130 zu § 74). In der Ausschussberatung wurde dies jedoch zunächst durch einen Finanzierungsbeitrag der Länder ersetzt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 65 und 67 zu § 69), bevor im Vermittlungsverfahren auch hiervon Abstand genommen wurde (vgl. BT-Drs. 12/6424 S. 3 zu §§ 69 und 74). Erst zum 1.1.2022 wurde in § 61a eine Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung durch jährliche Zahlungen an den Ausgleichsfonds gesetzlich geregelt (Näheres vgl. Komm. dort). Zugleich wurde diese Beteiligung des Bundes in § 65 nicht mehr in Bezug genommen.

2 Rechtspraxis

2.1 Einnahmen des Ausgleichsfonds (Abs. 1 und 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beiträge aus:

  1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
  2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
  3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.

Die Pflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Zahlung der Beiträge aus den Rentenleistungen ergibt sich aus § 60 Abs. 4. Bei den vom Gesundheitsfonds nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 252 Abs. 2 Satz 1 SGB V weiterzuleitenden Zahlungen handelt es sich beispielsweise um Beiträge aus Arbeitslosengeld oder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Näheres vgl. Komm. zu § 60). Diese Zahlungen erfolgen direkt an den Ausgleichsfonds und werden nicht erst an die Pflegekassen überwiesen.

Die Pflegekassen sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet, die Überschüsse aus den Betriebsmitteln und der Rücklage an den Ausgleichsfonds zu zahlen, sofern sowohl das Betriebsmittel- als auch das Rücklagesoll erreicht sind. Sollte das nicht der Fall sein, sind diese vorrangig aufzufüllen und nur der übersteigende Restbetrag an den Ausgleichsfonds zu zahlen. Die Überschüsse werden monatlich und jährlich im Rahmen des Finanzausgleichs nach §§ 66 bis 68 ermittelt (Näheres vgl. Komm. dort).

 

Rz. 5

Darüber hinaus werden nach Abs. 2 die im Laufe eines Jahre entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben.

 

Rz. 6

Neben diesen Einnahmen fließen dem Ausgleichsfonds auch sonstige Einnahmen zu, beispielsweise die Vergütungszuschläge nach § 37 Abs. 2a SGB V, die Pflegeversicherungsbeiträge für sonstige Versicherte nach § 21 Nr. 1 bis 5 oder die pauschalen Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 7 (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den ...

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