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Sommer, SGB XI § 67 Monatlicher Ausgleich / 2 Rechtspraxis

Rebecca Döring
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2.1 Daten zur Durchführung des monatlichen Ausgleichs (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, welche Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs bzw. Überweisungsbetrages an den Ausgleichsfonds erforderlich sind. Während der Gesetzentwurf hierzu lediglich das Beitrags-Soll der Mitglieder ohne das Beitrags-Soll aus den Rentenzahlungen sowie die tatsächlich verausgabten Leistungsaufwendungen des Vormonats benannte (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 31 zu § 76), wurde die Regelung in der Ausschussberatung wesentlich erweitert und differenzierter.

Seitdem haben die Pflegekassen zur Durchführung des Ausgleichs folgende Daten bis zum 10. des Monats zu ermitteln:

  1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
  2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitrags-Ist),
  3. das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll,
  4. der am 1. des laufenden Monats vorhandene Betriebsmittelbestand (Betriebsmittel-Ist) und die Höhe der Rücklage.
 

Rz. 4

Für den monatlichen Liquiditätsausgleich ist die Anwendung des Ist-Prinzips erforderlich. Einzige Ausnahme ist der Kostenansatz für die von den Pflegekassen an die Krankenkassen pauschal zu erstattenden Verwaltungskosten (vgl. § 46 Abs. 3). Diese werden im Monatsausgleich nur als Abschlag angesetzt und erst im Rahmen des Jahresausgleichs (§ 68) nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse der Pflegekassen spitz abgerechnet (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020).

2.1.1 Ausgabenist (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 1 sind die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben zu ermitteln, also das Ausgaben-Ist. Dabei handelt es sich um die kumulierten Beträge vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats hinsicht...

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