Rz. 2
Aufklärung und Auskunft (bis 31.12.2015 auch Beratung) sind Aufgaben, die seit dem Inkrafttreten des SGB I – Allgemeiner Teil – am 1.1.1976 für alle Sozialleistungsträger, deren Verbände und sonstige soziale öffentlich-rechtliche Vereinigungen verbindlich geregelt sind (§ 13, § 14 SGB I).
Anders als die im allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (SGB I) geregelte Aufklärung und Beratung, die sich auf alle möglichen Leistungen aus dem Sozialbuch beziehen, umfasst die hier geregelte Aufklärung und Auskunft inhaltlich lediglich die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit des Versicherten stehenden Fragen. Die Aufklärungs- und Auskunftsleistung ist hier spezialgesetzlich für den Versicherten individualisiert. Der Gesetzgeber hat mit dem PSG II v. 21.12.2015 die Regelungen zur Beratung zum 1.1.2016 in § 7a geregelt. Die Aufgabe der Pflegekassen nach dem geänderten § 7 sind jetzt Aufklärung und Auskunft. Diese Aufgaben können auch durch Mitarbeiter/-innen der Pflegekassen ohne Qualifikation als Pflegeberater/-in wahrgenommen werden.
Die Art der Aufklärung ist den Leistungsträgern freigestellt. In den meisten Fällen geschieht sie durch das Verteilen von Broschüren und Merkblättern, durch gezielte Veranstaltungen wie Vorträge oder Filme, durch Anzeigen in Printmedien, Herausgabe von eigenen Zeitungen der Versicherungsträger oder über das Internet. Die Unterrichtung und Information soll in einfacher Sprache erfolgen, sodass diese auch für Versicherte und ihre Angehörigen verständlich ist, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Dies gilt insbesondere auch für die schriftlichen Informationen der Pflegekassen (BT-Drs. 18/5926 S. 83 zum PSG II). Die Pflegeversicherung kann sich insbesondere der Institute nach § 7a (unentgeltliche Pflegeberatung), § 7b (Beratungsgutschein) und § 7c (§ 92c bis 31.12.2015) (Pflegestützpunkt) bedienen.
Rz. 3
Der Versicherte hat einen Anspruch auf umfassende Auskunft über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB XI wie auch den damit in Verbindung stehenden Verfahrensrechten aus den SGB I, IV, IX, X und dem SGG. Dieser Anspruch richtet sich gegen seine Pflegeversicherung und ist im Bedarfsfall individuell und personifiziert zu erbringen. Die Beratung muss nicht zwingend durch die Pflegekasse selbst erfolgen. Vielmehr steht es den Pflegekassen offen, sich an den entsprechenden Angeboten anderer Träger zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 24 f., 26 f.). Die Art der Aufklärung ist zwar freigestellt, die Leistungsträger sind jedoch verpflichtet, aus den Angeboten des SGB XI die Beratungsleistung auf den Betroffenen maßzuschneidern und ggf. auf das Leistungsspektrum der §§ 7a, 7b und 7c anzuwenden.
Rz. 4/5
(unbesetzt)